RS UVS Kärnten 1996/10/17 KUVS-525/6/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Dem Spruch eines Straferkenntnisses kommt im Hinblick auf die als erwiesen angenommene Tat besondere Bedeutung zu.

Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsummiert, welche Strafe in Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw. Die Tat muß daher hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau umschrieben sein, daß die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Dies bedeutet, daß die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muß, daß kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Beschuldigte muß daher in die  Lage versetzt werden, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen zu widerlegen. Weiters ist der Beschuldigte rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Im Lichte des § 7 Abs 2 StVO ist daher im Sinne von § 44a Z 1 VStG im Spruch eines Straferkenntnisses als wesentliche Tatbestandsmerkmale, die den Lenker eines Fahrzeuges dazu verpflichten, am rechten Fahrbahnrand zu fahren, die Tatsache, daß die Verkehrssicherheit ein solches Verhalten erfordert und der Grund aus dem die Verkehrssicherheit ein solches Verhalten gebietet, aufzunehmen (VwGH 20.1.1993, 92/02/0267). Enthält der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht alle im § 7 Abs 2 StVO geforderten Tatbestandsmerkmale und erfolgte ein entsprechender Vorhalt nicht innerhalb der Frist des § 31 VStG, ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten