Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn A. C. A. P., D-M., rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte F. K., R. K. und T. B., XY-Straße, D-S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 02.09.2004, Zl VK-5245-2004, betreffend Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch bei den durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) in Punkt 2. statt ?§ 52 a Z 10 a StVO? nunmehr richtig ?§ 52 lit a Z 10a StVO? zu lauten hat.
Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind zu Punkt 1. Euro 10,00, zu Punkt 2. ebenfalls Euro 10,00 und zu Punkt 3. Euro 7,20, zu bezahlen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 02.09.2004, Zl VK-5245-2004, wurde Herrn A. C. A. P., D-M., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY (D)
1. Sie haben am 08.03.2004 um 15.24 Uhr in Wörgl auf der A 12 Inntalautobahn bei km 19,50 in Fahrtrichtung Osten die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 25 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.
2. Sie haben am 08.03.2004 um 15.26 Uhr in Wörgl auf der A12 Inntalautobahn bei km 17,80 in Fahrtrichtung Osten die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 25 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.
3. Sie haben am 08.03.2004 um 15.26 Uhr in Wörgl auf der A12 Inntalautobahn bei km 17,90 in Fahrtrichtung Osten das angeführte Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie Ihnen dies unter die Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre. Sie haben ohne Grund den zweiten Fahrstreifen benützt, obwohl der erste Fahrstreifen frei war.?
Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 20 Abs 2 StVO 1960 (Spruchpunkt 1.), § 52 a Z 10a StVO 1960 (Spruchpunkt 2.) und § 7 Abs 1 StVO 1960 (Spruchpunkt 3.) verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 99 Abs 3 lit a leg cit zu Punkt 1. eine Geldstrafe von Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, zu Punkt 2. ebenfalls eine Geldstrafe von Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden und zu Punkt 3. eine Geldstrafe von Euro 36,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, verhängt.
Dagegen hat Herr A. C. A. P, rechtsfreundlich vertreten durch die Rechtsanwälte F. K., R. K. und T. B., XY-Straße, D-S., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt, dass eine Überprüfung der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät Videospeed 250 (BG 7.153) bzw der damit vorgenommenen Aufnahme nicht möglich gewesen sei, da diese nicht vorgelegen hätten. Aus dem Akt ergebe sich auch nicht, wie der Vorwurf des ?zu weit rechts Lenkens? festgestellt worden sei. Gleiches gelte für den Vorwurf des Nutzens des zweiten Fahrstreifens. Da eine Prüfung sämtlicher Vorwürfe nach Aktenlage nicht möglich gewesen sei, werde Berufung eingelegt.
Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:
A) Sachverhalt:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme der an der betreffenden Amtshandlung beteiligten Gendarmeriebeamten. Weiters wurden der Eichschein sowie die ausnahmsweise Zulassung zur Eichung für das bei der gegenständlichen Amtshandlung verwendete Geschwindigkeitsmessgerät der Bauart Videospeed 250 eingeholt.
Aufgrund dieser Ermittlungstätigkeit sieht es die Berufungsbehörde als erwiesen an, dass Herr A. C. A. P., geb am 01.12.1960, wohnhaft in XY-Straße, D-M., den PKW der Marke AUDI mit dem deutschen Kennzeichen XY am 08.03.2004 auf der A12 Inntalautobahn in Fahrtrichtung Osten gelenkt und dabei um 15.24 Uhr bei Strkm 19,500 eine Geschwindigkeit von 155 km/h sowie um 15.26 Uhr bei Strkm 17,800 eine Geschwindigkeit von 125 km/h (jeweils nach Abzug der Messtoleranz) eingehalten hat. Für den Tatortbereich bei Strkm 17,800 war bzw ist eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h verordnet und durch Verkehrszeichen kundgemacht. Ebenfalls um 15.26 Uhr hat Herr A. C. A. P. bei Strkm 17,800 mit dem vorangeführten PKW den linken Fahrstreifen (Überholspur) benutzt, obwohl der rechte Fahrstreifen frei war.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Verkehrsabteilung Tirol vom 12.03.2004, GZ A1/0000001890/01/2004, sowie aufgrund der Angaben der an der betreffende Amtshandlung beteiligten Gendarmeriebeamten RI K. M. und RI D. M. bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 09.12.2004. Für die Berufungsbehörde besteht zunächst keine Veranlassung an der Richtigkeit der Anzeige zu zweifeln. Dem Anzeigenerstatter RI K. ist als Organ der Straßenaufsicht schon aufgrund seiner Ausbildung und mehrjährigen Berufserfahrung zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und in einer Anzeige wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände diesen veranlasst haben sollten, den ihm persönlich nicht bekannten Berufungswerber in derart konkreter Weise fälschlich mehrerer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, zumal er im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung mit massiven disziplinären und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Auch die von RI K. bei der betreffenden Anzeigenerstattung praktizierte, in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung beschriebene Vorgangsweise garantiert die Richtigkeit der erhobenen Tatvorwürfe. Es wurden nämlich die maßgeblichen Daten (Personalien des Lenkers, Fahrzeugdaten, festgestellte Geschwindigkeiten etc) handschriftlich festgehalten. Außerdem wurde von den Übertretungen eine ? zwischenzeitlich gelöschte - Videoaufzeichnung angefertigt. Auf der Grundlage dieser Unterlagen wurde sodann in zeitlicher Nähe zum Tatgeschehen die Anzeige erstattet. Aufgrund dieser Vorgangsweise ergeben sich für die Berufungsbehörde keine Zweifel, dass die Angaben in der Anzeige dem seinerzeitigen Geschehen entsprechen. Vor allem steht für die Berufungsbehörde auch die Richtigkeit des in der Anzeige festgehaltenen Messergebnisses fest. Für das bei der betreffenden Messung verwendete Geschwindigkeitsmessgerät der Type Videospeed 250 hat laut vorgelegtem Eichschein zum Tatzeitpunkt eine gültige Eichung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vorgelegen. Am ordnungsgemäßen Funktionieren des Messgerätes zum Tatzeitpunkt ergeben sich sohin keine Zweifel. Weiters ist den an der Amthandlung beteiligten, regelmäßig mit derartigen Geschwindigkeitsmessungen betrauten Gendarmeriebeamten im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes jedenfalls zuzutrauen (vgl VwGH v 02.03.1994, Zl 93/03/0238 ua). Die Beamten wurden, wie sie bei ihrer Einvernahme glaubhaft versichert haben, auf das betreffende Messgerät eingeschult. Die Verwendungsbestimmungen sind ihnen, wie sie bei der Einvernahme ebenfalls glaubhaft versichert haben, genau bekannt. Es haben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese Verwendungsbestimmungen gegenständlich nicht eingehalten worden wären. Zu den angezeigten Übertretungen wurde ? wie erwähnt ? eine Videoaufzeichnung angefertigt. Die Richtigkeit der in der Anzeige enthaltenen Angaben konnte vom Meldungsleger sohin auch aufgrund dieser Aufzeichnung überprüft werden. Dass diese Aufzeichnung zwischenzeitlich gelöscht ist, ist ohne Relevanz. Die Herstellung einer Videoaufzeichnung ist nämlich bei Einsatz des betreffenden Geschwindigkeitsmessgerätes keinesfalls zwingend erforderlich, sondern bildet diese bloß ein zusätzliches Beweismittel. Das betreffende Messgerät misst die Eigengeschwindigkeit des Fahrzeuges, in dem es eingebaut ist, und kann diese von den Beamten während der Fahrt am Display abgelesen werden. Durch Nachfahren in annähernd konstantem Abstand kann auf die Geschwindigkeit des davor fahrenden Fahrzeuges geschlossen werden. Um geringfügigen Geschwindigkeitsunterschieden zwischen dem Zivilstreifenfahrzeug mit eingebautem Messgerät und d
em davor fahrenden Fahrzeug Rechnung zu tragen, ist ein Sicherheitsabzug (sog Messtoleranz) von der festgestellten Geschwindigkeit vorzunehmen. Dies wurde gegenständlich ? wie in der Anzeige vermerkt ? auch gemacht und haben sich dennoch beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitungen ergeben.
Die Vorbringen des Berufungswerbers konnten ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Geschwindigkeitsmessung erwecken. Dieser hat nämlich kein konkretes Vorbringen erstattet, wodurch die Richtigkeit des Messergebnisses in Frage gestellt würde. Weder hat er in durch die Rechtsprechung geforderten konkreten Weise die Nichtbeachtung der Verwendungsbestimmungen bei der verfahrensgegenständlichen Messung behauptet noch wurden Umstände aufgezeigt, durch die Bedenken hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des gültig geeichten Messgerätes erweckt werden könnten.
B) Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Schuldspruch:
Gemäß § 20 Abs 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
Nach § 52 lit a Z 10a leg cit zeigt das Beschränkungszeichen ?Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)? an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
Im gegenständlichen Fall sieht es die Berufungsbehörde aufgrund der vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen als erwiesen an, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm unter den Spruchpunkten 1. und 2. des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat. Der Berufungswerber hat nämlich trotz Abzug der Messtoleranz bei Strkm 19,500 die in diesem Bereich gesetzlich zulässige Geschwindigkeit von 130 km/h um 25 km/h und bei Strkm 17,800 die für diesen Bereich verordnete Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ebenfalls um 25 km/h überschritten.
Zur inneren Tatseite ist festzuhalten, dass es sich bei den dem Berufungswerber unter Punkt 1. und 2. des Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretungen um sog Ungehorsamsdelikte handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).
Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Dieser hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.
Die Bestrafung ist sohin zu den Spruchpunkten 1. und 2. dem Grunde nach zu Recht erfolgt.
Strafbemessung:
Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber unter den Spruchpunkten
1. und 2. angelasteten Verwaltungsübertretungen ist erheblich. Bei der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten handelt es sich um eine wesentliche Bedingung für die Sicherheit im Straßenverkehr. Es stellt eine amtsbekannte Tatsache dar, dass überhöhte Geschwindigkeiten eine häufige Ursache für Verkehrsunfälle mit zum Teil erheblichen Unfallfolgen bilden. Durch die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um ca 20 Prozent (Spruchpunkt 1.) bzw 25 Prozent (Spruchpunkt 2.) wurde dem Schutzzweck dieser Normen in durchaus beträchtlicher Weise zuwidergehandelt.
Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen, wobei aufgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitungen jedenfalls von einem erheblichen Sorgfaltsverstoß auszugehen ist.
Mildernd war zu werten, dass der Berufungswerber zumindest im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Kufstein bislang nicht strafvorgemerkt aufscheint. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber, obwohl für ihn dazu im Verfahren durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, nicht gemacht. Es war daher nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen (VwGH v 14.01.1981, Zl 3033/80 ua), wobei mangels gegenteiliger Anhaltpunkte jedenfalls von einem durchschnittlichen Einkommen und Vermögen auszugehen war.
Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien konnten die zu Punkt 1. und 2. verhängten Geldstrafen nicht als überhöht angesehen werden, zumal damit der gesetzliche Strafrahmen jeweils zu weniger als 7 Prozent ausgeschöpft worden ist. Selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse wäre eine Bestrafung in dieser Höhe geboten, um dem erheblichen Unrechtsbzw Schuldgehalt hinreichend Rechnung zu tragen. Schließlich haben auch spezialpräventiven Erwägungen für eine Bestrafung in dieser Höhe gesprochen. Der Berufungswerber soll durch eine angemessene Bestrafung künftighin von gleichartigen Übertretungen abgehalten werden.
Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Schuldspruch:
Gemäß § 7 Abs 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
Aufgrund der getroffenen Sachverhaltfeststellungen steht für die Berufungsbehörde fest, dass der Berufungswerber auch den objektiven Tatbestand eines Verstoßes gegen § 7 Abs 1 StVO 1960 verwirklicht hat. Das aus der vorzitierten Bestimmung resultierende Rechtsfahrgebot gilt nämlich auch für Autobahnen. Der linke oder ? sofern vorhanden - mittlere Fahrstreifen darf daher außer beim Überholen oder beim zulässigen Nebeneinanderfahren nicht benützt werden (vgl OGH 02.09.1982, 8 OB 173/82, ZVR 1983/67). Dies gilt unabhängig davon, ob andere Straßenbenützer durch diese Fahrweise behindert oder belästigt werden (vgl VwGH 12.09.1980, Zl 677/79, ZVR 1981, 225). Indem der Berufungswerber trotz freiem rechtem Fahrstreifen auf dem linken Fahrstreifen gefahren ist, hat er tatbildlich im Sinne der ihm unter Punkt 3. angelasteten Verwaltungsübertretung gehandelt.
Auch bei der dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 3. angelasteten Übertretung handelt es sich um ein sog Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Da der Berufungswerber keine Umstände vorgebracht hat, die ein fehlendes Verschulden glaubhaft machen könnten, trifft in auch insofern jedenfalls der Vorwurf fahrlässiger Tatbegehung.
Die Bestrafung ist daher zu Punkt 3. dem Grunde nach ebenfalls zu Recht erfolgt.
Strafbemessung:
Bezüglich der für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den Spruchpunkten 1. und 2. verwiesen.
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber unter Punkt 3. angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Das Rechtsfahrgebot stellt eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB dar, die jedwede Gefahr vom linken Fahrbahnteil her verhindern und die ganz allgemein allen möglichen, durch Verkehrsteilnehmer verursachten Risiken im Straßenverkehr vorbeugen soll. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber zuwidergehandelt, wobei zu seinen Gunsten allerdings zu berücksichtigen war, dass es durch die Verletzung des Rechtsfahrgebotes offenbar zu keiner Behinderung anderer Straßenbenützer gekommen ist.
Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen.
Mildernd konnte wiederum berücksichtigt werden, dass der Berufungswerber nicht strafvorgemerkt aufscheint. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Das Einkommen bzw Vermögen war aus den bereits zuvor angeführten Gründen im Schätzwege als durchschnittlich anzunehmen.
Im Hinblick auf diese Strafzumessungskriterien konnte auch die zu Spruchpunkt 3. verhängte Geldstrafe keinesfalls als überhöht angesehen werden. Die Erstinstanz hat damit den Strafrahmen zu weniger als 5 Prozent ausgeschöpft. Eine Bestrafung in dieser Höhe war jedenfalls gerechtfertigt und erforderlich, um den Berufungswerber künftighin zu einer genauen Beachtung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu verhalten.
Im Ergebnis war daher die vorliegende Berufung als unbegründet abzuweisen. Dabei war allerdings eine geringfügige Richtigstellung des Schuldspruches vorzunehmen. Dazu war die Berufungsbehörde aufgrund des gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG berechtigt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Berufungsbehörde auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist möglich ist, wenn dem Berufungswerber kein anderer Sachverhalt zu Last gelegt wird (vgl VwGH 22.05.1985, Zl 85/03/008 ua).
Die Festlegung der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.