TE UVS Niederösterreich 1991/07/01 Senat-MD-91-005

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Veröffentlicht am 01.07.1991
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Spruch

Die Berufung wird gem §66 Abs4 AVG, BGBl Nr 51/1991, in Verbindung mit §24 VStG, BGBl Nr 52/1991, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Die Berufungswerberin hat dem Land NÖ gem §64 VStG 60,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XX vom 4. März 1991, Zl XX, wurde über Frau XX gemäß §99 Abs3 lita StVO 1960 in Verbindung mit §20 Abs2 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 300,-- Schilling (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden) verhängt, weil sie am 5. November 1990 um 16,38 Uhr in XX auf dem Schulweg, Höhe XX, in Fahrtrichtung XX schneller als die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h fuhr (Radarmessung 66 km/h).

 

Aus den Akten ist zu entnehmen, daß Frau XX sowohl bei einer Einvernahme beim Gendarmerieposten XX am 23. Jänner 1991 als auch bei einer Einvernahme im Stadtamt XX am 28. Februar 1991 die Übertretung zugab. Bei der Einvernahme im Stadtamt XX wurde ihr der Akteninhalt, insbesondere das Radarfoto, gezeigt.

 

Gegen den Bescheid erhob Frau XX fristgerecht Berufung. Die Berufungswerberin gibt darin zu, das Fahrzeug am angegebenen Ort zur angegebenen Zeit selbst gelenkt zu haben, bestreitet aber, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten zu haben. Sie ersucht weiters um Klärung, ob der Stadtgemeinde XX durch Verordnung der Landesregierung die Radarmessung übertragen worden ist und insbesondere um Feststellung, welches geeignete Organ die Funktionsfähigkeit der Meßgeräte überprüft.

 

Frau XX bestreitet in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Juni 1991, daß sie am 23. Jänner 1991 am Gendarmerieposten XX einvernommen wurde. Dieser Tatsache kommt jedoch im Hinblick auf den maßgeblichen Sachverhalt keine entscheidende Bedeutung zu.

 

Sie bestreitet weiter, daß sie die Tat bei der Einvernahme durch die Stadtgemeinde XX am 28. Februar 1991 zugegeben hat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, daß kein Geständnis vorliegt.

 

Zu den nach Ansicht der Berufungswerberin aufklärungsbedürftigen Fragen stellt der Unabhängige Verwaltungssenat fest, daß

 

1. die Stadtgemeinde XX zur Vornahme von Radarmessungen keiner Ermächtigung durch Verordnung der Landesregierung gemäß §94c StVO 1960 bedarf. §94c StVO 1960 bezieht sich auf die Übertragung von Angelegenheiten, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu besorgen sind, auf die Gemeinde. Im gegenständlichen Fall handelt es sich bei der Vornahme der Radarmessung um keinen behördlichen Akt, der in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft XX fällt; die Stadtgemeinde

XX hat lediglich eine Anzeige erstattet und als Beweismittel ein Radarfoto vorgelegt. Aufgrund dieser Anzeige hat die Bezirkshauptmannschaft XX ein ordentliches Ermittlungsverfahren eingeleitet und der Rechtsmittelwerberin unter anderem Parteiengehör gewährt.

 

2. das Radargerät der Stadtgemeinde XX, dessen Foto die Geschwindigkeitsüberschreitung dokumentiert, am 21. August 1989 geeicht wurde, die Nacheichfrist läuft am 31. Dezember 1992 ab (Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom xx, amtliche Protokollzahl XX).

 

Da dem Radarfoto ein höherer Beweiswert zukommt als der Aussage der Beschuldigten, geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, daß der Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung durch Frau XX verwirklicht wurde.

 

Eine Herabsetzung der Strafe war nicht geboten, weil sie - unabhängig von den Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen der Berufungswerberin (laut ihren Angaben hat sie keine Sorgepflichten, über ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse verweigerte sie die Auskunft) - mit 300,-- Schilling als sehr gering anzusehen ist und überdies der Milderungsgrund des Geständnisses, den die Behörde erster Instanz berücksichtigt hat, weggefallen ist.

 

Die Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde als Milderungsgrund gewertet.

 

Die Strafhöhe erscheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat als angemessen.

 

Da das erstinstanzliche Straferkenntnis durch die Berufungsbehörde bestätigt wird, hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens im Ausmaß von 20 % der verhängten Strafe - somit 60,-- Schilling - zu zahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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