RS UVS Niederösterreich 1991/07/01 Senat-MD-91-005

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Veröffentlicht am 01.07.1991
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Rechtssatz

Einem Radarfoto kommt ein höherer Beweiswert als der Aussage der Berufungswerberin zu

 

 

Ein amtlich geeichtes Radargerät stellte im Ortsgebiet eine Übertretung der Höchstgeschwindigkeit fest. Die Berufungswerberin bestritt im Berufungsverfahren, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Insbesonders bezweifelte sie die Funktionsfähigkeit des Radarmeßgerätes. Da die einwandfreie Eichung des Radarmeßgerätes mit einem Eichschein nachgewiesen wurde, kam dem Radarfoto ein höherer Beweiswert als der Aussage der Berufungswerberin zu.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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