Einem Radarfoto kommt ein höherer Beweiswert als der Aussage der Berufungswerberin zu
Ein amtlich geeichtes Radargerät stellte im Ortsgebiet eine Übertretung der Höchstgeschwindigkeit fest. Die Berufungswerberin bestritt im Berufungsverfahren, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Insbesonders bezweifelte sie die Funktionsfähigkeit des Radarmeßgerätes. Da die einwandfreie Eichung des Radarmeßgerätes mit einem Eichschein nachgewiesen wurde, kam dem Radarfoto ein höherer Beweiswert als der Aussage der Berufungswerberin zu.