RS UVS Wien 1991/07/11 03/15/268/91

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Veröffentlicht am 11.07.1991
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Rechtssatz

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung gefährdet in bedeutendem Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit, wenn die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h, das sind ca 60 % (!), überschritten wurde.

Schlagworte
überhöhte Fahrgeschwindigkeit, Schätzen der Geschwindigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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