RS UVS Niederösterreich 1991/08/28 Senat-BL-91-010

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Veröffentlicht am 28.08.1991
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Rechtssatz

Geschwindigkeitsüberschreitungen zuerst im Ortsgebiet, anschließend zwischen Ortsende und nächstem Ortsanfang und danach in diesem Ortsgebiet stellen kein fortgesetzes Delikt dar. Alle drei Geschwindigkeitsüberschreitungen sind daher gesondert zu bestrafen.

§20 Abs2 erster Fall StVO, §20 Abs2 dritter Fall StVO und wiederum

§20 Abs2 erster Fall StVO.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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