RS UVS Kärnten 1994/03/14 KUVS-157-158/3/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1994
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Rechtssatz

Um das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einem auf derselben Fahrbahn in der gleichen Richtung fahrenden Fahrzeug als Nebeneinanderfahren zu beurteilen, muß es sich um eine Fahrzeugreihe handeln, die sich auf dem zweiten Fahrstreifen bewegt. Das ist dann nicht anzunehmen, wenn auf einer Autobahn ein einziges Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen fährt, sohin nicht von einem Nebeneinaderfahren sondern von einem Überholmanöver auszugehen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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