Wird der Meldungsleger eigens für den Verkehrsüberwachungsdienst eingesetzt muß ihm unter den vorliegenden Verhältnissen (Schätzung im Zuge der Annäherung - Vorbei- und Weiterfahrt über mehrere 100
m) ein verläßliches Urteil über die eingehaltene Geschwindigkeit - jedenfalls dahingehend, daß die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten wurde - zugebilligt werden.