RS UVS Kärnten 1992/03/31 KUVS-78-79/3/92

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Veröffentlicht am 31.03.1992
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Rechtssatz

Wird der Meldungsleger eigens für den Verkehrsüberwachungsdienst eingesetzt muß ihm unter den vorliegenden Verhältnissen (Schätzung im Zuge der Annäherung - Vorbei- und Weiterfahrt über mehrere 100

m) ein verläßliches Urteil über die eingehaltene Geschwindigkeit - jedenfalls dahingehend, daß die erlaubte Höchstgeschwindigkeit erheblich überschritten wurde - zugebilligt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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