RS UVS Kärnten 1994/04/07 KUVS-1779-1786/3/93

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Veröffentlicht am 07.04.1994
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Rechtssatz

Überholt der Beschuldigte an einer unübersichtlichen Stelle (Fahrbahnkuppe) zwei mehrspurige Fahrzeuge, so ist dieses Verhalten als Verstoß gegen § 16 Abs 2 lit b StVO zu werten und nicht als Übertretung nach § 16 Abs 2 lit a StVO (teilweise Einstellung).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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