RS UVS Kärnten 1993/07/06 KUVS-16-17/6/93

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Veröffentlicht am 06.07.1993
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Rechtssatz

Die Schutzfunktion des § 16 Abs 2 lit a StVO besteht darin, alle Schäden zu verhindern, die beim Überholen und Wiedereinordnen entstehen können. Das Verbot, eine Sperrfläche zu befahren dient grundsätzlich der Sicherheit aller auf der Fahrbahn befindlichen Verkehrsteilnehmer.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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