Die Schutzfunktion des § 16 Abs 2 lit a StVO besteht darin, alle Schäden zu verhindern, die beim Überholen und Wiedereinordnen entstehen können. Das Verbot, eine Sperrfläche zu befahren dient grundsätzlich der Sicherheit aller auf der Fahrbahn befindlichen Verkehrsteilnehmer.