RS UVS Oberösterreich 1993/04/07 VwSen-101043/20/Bi/Ka

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Veröffentlicht am 07.04.1993
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Rechtssatz

Keine "ungenügende Sicht" bzw. "unübersichtliche Straßenstelle", wenn ein beleuchteter Gegenverkehr auf eine Entfernung von 167 Meter einsehbar war und der Überholweg aufgrund der großen Geschwindigkeitsdifferenz maximal 90 Meter betrug. Aufhebung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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