RS UVS Kärnten 1992/01/29 KUVS-249/1/91

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Rechtssatz

Die Schutzfunktion, die die Regelung über Überholverbote enthält, besteht darin, nicht nur einen gefahrlosen Gegenverkehr zu ermöglichen, sondern auch alle Schäden und Gefahren zu verhindern, die beim Überholen und der Wiedereinordnung entstehen können. Der Schutzzweck der Norm, die den Lenker verpflichtet, eine angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt wiederum darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte Geschwindigkeit mit sich bringt. Hat der Beschuldigte einerseits gegen Überholverbote verstoßen und andererseits eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht unerheblich überschritten, auf einer Straßenecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet war, überholt und sodann auf einer unübersichtlichen Straßenstelle von einer unübersichtlichen Linkskurve wiederum gegen das Überholverbot verstoßen und weiters eine für einen bestimmten Bereich festgelegte Geschwindigkeitsbeschränkung nicht unbeträchtlich überschritten, so hat er schwerwiegende Übertretungen der Straßenverkehrsordnung begangen und sind die ausgesprochenen Geldstrafen (§ 16 Abs 2a und Abs 2b je S 1.500,-- und § 52a Abs 10a StVO S 1.000,--, zusammen S 4.000,--) auch unter Berücksichtigung des monatlichen Einkommens des Beschuldigten von S 17.000,--, keinerlei Sorgepflichten, dem Schuldgehalt des Verhaltens des Beschuldigten angepaßt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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