RS UVS Kärnten 1991/11/25 KUVS-260/3/91

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Veröffentlicht am 25.11.1991
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Rechtssatz

Kann im Rahmen des Beweisverfahrens ein Sachverhalt, der unter dem Begriff "Überholen" zu subsummieren wäre, nicht ermittelt werden, so kann der Tatvorwurf nach § 16 Abs 2 lit a StVO aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht aufrecht erhalten werden und ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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