Kann im Rahmen des Beweisverfahrens ein Sachverhalt, der unter dem Begriff "Überholen" zu subsummieren wäre, nicht ermittelt werden, so kann der Tatvorwurf nach § 16 Abs 2 lit a StVO aus dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht aufrecht erhalten werden und ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.