Für die Anwendbarkeit des § 16 Abs 2 lit b StVO ist es bedeutungslos, ob tatsächlich im Zeitpunkt des Überholvorganges Gegenverkehr herrschte oder nicht. Das Überholen ist ohne Berücksichtigung der Geschwindigkeit der Fahrzeuge verboten. Es exkulpiert daher die Darstellung des Beschuldigten nicht, wonach er lediglich einen Traktor mit Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h überholte, kein Gegenverkehr war und auch niemand gefährdet wurde.