1 Der Mitbeteiligte lenkte am 9. September 2016 um 18.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach bezeichneten Omnibus auf einer näher genannten Stelle der Autobahn A 14 in Fahrtrichtung Deutschland auf dem rechten Fahrstreifen. Zur selben Zeit und an derselben Stelle lenkte Eugen T. seinen PKW auf dem linken Fahrstreifen ("Überholspur"). 2 Mit Straferkenntnis vom 2. August 2017 legte die revisionswerbende Partei - soweit verfahrensgegenständlich von Relevanz - dem Mitbeteiligten als ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 10. Jänner 1997 gegen 09.35 Uhr als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kombinationskraftwagens, im Gemeindegebiet von Grödig auf der A 10-Tauernautobahn, Höhe km 5,000, Richtung Villach, 1. nach einem Verkehrsunfall, an welchem er durch sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, nicht sofort angehalten, 2. nac... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §15 Abs1;StVO 1960 §15 Abs4;StVO 1960 §2 Abs1 Z29;StVO 1960 §7 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: Nicht als Überholen gilt unter anderem nach § 2 Abs. 1 Z. 29 StVO das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung. Vorausset... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 29. Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 4 StVO 1960 bestraft, weil er am 18. Mai 1996 um 12.42 Uhr auf einer näher bezeichneten Straßenstelle in Salzburg als Lenker eines Autobusses beim Überholen eines Radfahrers nicht einen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand vom überholten Fahrrad eingehalten habe. Der dagegen erhobenen Ber... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §15 Abs4;VStG §31 Abs1;
Rechtssatz: Die Angabe in einer Anzeige, auf die ein Zeuge in seiner schriftlichen Vernehmung verweist, daß der Autobus - im Zuge des Überholmanövers - "nur ein paar Zentimeter" von der Lenkstange des überholten Fahrrades entfernt gewesen sei, reicht zumindest für die Zwecke einer Verfolgungshandlung zur Konkretis... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §15 Abs4;VStG §44a Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 3464/80 E 9. September 1981 VwSlg 10521 A/1981 RS 1 Stammrechtssatz Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat bei der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 4 StVO den eingehaltenen seitlichen Abstand durch eine Entfernungsangabe, besteht sie in einer Zahl oder in einer B... mehr lesen...
Mit den im Instanzenzug ergangenen, in einer gemeinsamen Ausfertigung zusammengefaßten angefochtenen Bescheiden vom 20. Jänner 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 5. März 1988 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws auf der B 306 im Gemeindegebiet von Spital am Semmering in Fahrtrichtung Semmering Übertretungen der §§ 18 Abs. 1, 22 Abs. 2 und 15 Abs. 4 StVO sowie des § 100 KFG begangen zu haben, weshalb über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhä... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §100;StVO 1960 §15 Abs4;StVO 1960 §18 Abs1;StVO 1960 §22 Abs2;VStG §31 Abs3; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/03/0030
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1992030029.X01 ... mehr lesen...
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 24. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe am 18. August 1990 um 7.24 Uhr in Wien 19, Salmannsdorfer Straße 10, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Autobusses beim Vorbeifahren an einem parkenden Fahrzeug nicht einen entsprechenden seitlichen Abstand zu diesem Fahrzeug eingehalten, weil er dieses mit der rechten Hinterseite seines Fahrzeu... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §15 Abs4;StVO 1960 §17 Abs1;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Erkennt der Lenker eines Fahrzeuges (hier: Autobus), daß die Straßenbreite ein Vorbeifahren seines Fahrzeuges an parkenden Fahrzeugen nicht gefahrlos ermöglicht, oder muß er dies bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit erkennen, so muß er vom Befahren dieser Straßenstelle Abstand nehmen. ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §15 Abs4;StVO 1960 §17 Abs1;VStG §6;
Rechtssatz: Im Hinblick auf eine Verwaltungsübertretung gem § 17 Abs 1 StVO iVm § 15 Abs 4 StVO kann der Besch mit dem Vorbringen, er sei auf Grund einer Umleitung gezwungen gewesen, die offenbar zu enge Straßenstelle am Tatort zu benützen, einen rechtfertigenden Notstand iSd § 6 VStG nicht mit Erfolg... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Erstbehörde vom 12. November 1989 wurde die Beschwerdefüherin schuldig erkannt, sie habe am 13. Dezember 1988, gegen 22.30 Uhr an einer bestimmten Straßenstelle als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW 1. beim Vorbeifahren an abgestellten PKW's keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten, 2. nach einem Unfall, bei dem zwei abgestellte PKW's beschädigt worden seien, als Beteiligte nicht sofort angehalten. Sie habe dadurch eine Verwaltungsüb... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §15 Abs4;StVO 1960 §17 Abs1;VStG §44a lita;
Rechtssatz: Führt der über den Besch gefällte Schuldspruch einleitend die Lenkereigenschaft des Bf, einen bestimmten Tatort und eine bestimmte Tatzeit, im Spruchteil 1 als Fahrvorgang das Vorbeifahren an abgestellten Personenkraftwagen und im Spruchteil 2 - ohne auf einen anderen ursächlichen F... mehr lesen...
I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er sei am 11. Oktober 1988 kurz vor 17 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges 1) an einem näher beschriebenen Ort in der dort befindlichen unübersichtlichen Rechtskurve nicht äußerst rechts gefahren, zumal er mit dem genannten Pkw auf die linke Fahrbahnseite geraten sei und 2) an dem vor einem näher bezeichneten Haus vor... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §46;StVO 1960 §15 Abs4;StVO 1960 §17 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/02/0157 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/17 89/03/0076 1 Stammrechtssatz Die Tatsache, daß das vorbeifahrende Fahrzeug mit einem am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug kollid... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 7. Juli 1989 um 12.20 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Bad Schallerbach als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw's 1. beim Vorbeifahren nicht einen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand zu einem am Fahrbahnrand abgestellten Pkw eingehalten, sodaß er diesen mit dem Kastenaufbau des Lkw's gestreift und in der F... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §46;StVO 1960 §15 Abs4;StVO 1960 §17 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/01/17 89/03/0076 1 Stammrechtssatz Die Tatsache, daß das vorbeifahrende Fahrzeug mit einem am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug kollidierte, läßt eindeutig darauf schließen, daß der nötige Sicherheitsabstand zu diesem Zeitpunkt nicht eingehal... mehr lesen...
Am 13. Dezember 1986 um 7.45 Uhr ereignete sich in Graz, B-gasse, vor dem Haus Nr. 30 ein Verkehrsunfall dergestalt, daß der Pkw mit dem Kennzeichen XY, in welchem sich außer dem Lenker drei weitere Personen befanden, auf dem linken Fahrstreifen in östliche Richtung fahrend mit der linken Fahrzeugseite gegen die hintere Stoßstange eines vorschriftsmäßig schräg parkenden Pkws stieß. Der Lenker des genannten Pkws setzte sein Fahrt, ohne anzuhalten, fort und parkte vor dem Haus B-gasse N... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §46;StVO 1960 §15 Abs4;StVO 1960 §17 Abs1;
Rechtssatz: Die Tatsache, daß das vorbeifahrende Fahrzeug mit einem am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug kollidierte, läßt eindeutig darauf schließen, daß der nötige Sicherheitsabstand zu diesem Zeitpunkt nicht eingehalten wurde (Hinweis E 9.7.1987, 87/02/0004). Schla... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §15 Abs4;StVO 1960 §17 Abs1;StVO 1960 §23 Abs4;VStG §45 Abs1 litb;
Rechtssatz: Das Tatbild des § 23 Abs 4 StVO ist auch dann objektiv verwirklicht, wenn die Fahrzeugtür lediglich 10 - 15 cm geöffnet wurde; die Tatsache, dass der Lenker eines anderen Fahrzeugs beim Vorbeifahren allenfalls einen zu geringen Sicherheitsabstand zum Pkw des B... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §15 Abs4;StVO 1960 §17 Abs1;StVO 1960 §23 Abs4;StVO 1960 §3;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Der in § 3 StVO normierte Vertrauensgrundsatz enthebt den Besch nicht seiner eigenen Verpflichtung, die maßgeblichen Verkehrsvorschriften (hier: jene des § 23 Abs 4 StVO) einzuhalten (Hinweis E OGH 29.5.1970, 11 Os 37/70, ZVR 1971/47, S 67 und E OLG Wie... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;StVO 1960 §15 Abs4;
Rechtssatz: Ausführungen dazu, dass der vom Meldungsleger geschätzte zu geringe Seitenabstand vom Fahrzeug, das überholt wurde, einen "Ungefährwert" darstellt, wobei weder die Fahrgeschwindigkeit noch die Nachtzeit (bei der gerichtsbekannt guten Beleuchtung des Tatortes) eine entsprechende Schätzung ausschlossen. ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §15 Abs4;StVO 1960 §17 Abs1;
Rechtssatz: Es hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, welcher Abstand beim Vorbeifahren einzuhalten ist. Hiebei wird insbesondere der eingehaltenen Geschwindigkeit maßgebliche Bedeutung zukommen. Bei Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges wird bei Einhaltung einer ganz geringen Geschwindigkeit grundsätzlich ein rela... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;StVO 1960 §15 Abs4;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Das Unterlassen einer Anfrage an den Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges des Beschuldigten betreffend den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schaden stellt keinen Verfahrensmangel dar, weil nicht jedermann, dem ein Schaden erwachsen ist, einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens g... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §37;StVO 1960 §15 Abs4;
Rechtssatz: Da es am Maßstab des § 15 Abs 4 StVO gemessen jedenfalls unzulässig ist, dem überholten Fahrzeug bis zur Streifung nahe zu kommen, bedarf es im Falle des Streifens des überholten Fahrzeuges auch keiner weiteren Feststellungen etwa hinsichtlich der Geschwindigkeiten der beiden beteiligten Fahrzeuge und der Br... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §15 Abs4;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl;
Rechtssatz: Ergibt sich aus dem im Instanzenzug bestätigten Abspruch dass es zu einer Streifung kam, so hielt der Beschuldigte nach Annahme der Berufungsbehörde (überhaupt) keinen seitlichen Abstand ein, wodurch die Tat hinsichtlich des Abstandes hinreichend konkretisiert wurde. (Hinweis auf E v... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §15 Abs1;StVO 1960 §15 Abs4;VStG §44a lita;VStG §44a Z1 impl; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 3464/80 E 9. September 1981 VwSlg 10521 A/1981 RS 1 Stammrechtssatz Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat bei der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 4 StVO den eingehaltenen seitlichen Abstand durch eine Entfernungsangabe, be... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §15 Abs4;StVO 1960 §18 Abs1;StVO 1960 §2 Abs1 Z29;StVO 1960 §99 Abs2 litc;
Rechtssatz: Eine "besondere Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern" im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO 1960 liegt bei einer Fahrgeschwindigkeit von ca 85 km/h vor, a) wenn beim Hintereinanderfahren der Abstand zum Vorderfahrzeug (§ 18 Abs 1 StVO 1960) "weniger als 1 Meter" ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §15 Abs4;StVO 1960 §2 Abs1 Z29;
Rechtssatz: Es handelt sich um ein "Überholen" und nicht um ein Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, wenn sich das überholte Fahrzeug im Zuge eines Fahrstreifenwechsels noch nicht auf dem rechten Fahrstreifen eingeordnet hat. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986020058.X01... mehr lesen...