Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Das Unterlassen einer Anfrage an den Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges des Beschuldigten betreffend den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schaden stellt keinen Verfahrensmangel dar, weil nicht jedermann, dem ein Schaden erwachsen ist, einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens geltend macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030059.X05Im RIS seit
13.12.2005