RS Vwgh 1987/7/1 87/03/0059

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §15 Abs4;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Das Unterlassen einer Anfrage an den Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges des Beschuldigten betreffend den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schaden stellt keinen Verfahrensmangel dar, weil nicht jedermann, dem ein Schaden erwachsen ist, einen Anspruch auf Ersatz dieses Schadens geltend macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030059.X05

Im RIS seit

13.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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