RS Vwgh 1989/1/18 88/02/0191

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Veröffentlicht am 18.01.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §15 Abs4;
StVO 1960 §17 Abs1;
StVO 1960 §23 Abs4;
VStG §45 Abs1 litb;

Rechtssatz

Das Tatbild des § 23 Abs 4 StVO ist auch dann objektiv verwirklicht, wenn die Fahrzeugtür lediglich 10 - 15 cm geöffnet wurde; die Tatsache, dass der Lenker eines anderen Fahrzeugs beim Vorbeifahren allenfalls einen zu geringen Sicherheitsabstand zum Pkw des Besch eingehalten hat, vermag den Besch vom Vorwurf einer Verletzung des § 23 Abs 4 StVO nicht zu entlasten (Hinweis E 12.1.1983, 82/03/0247).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020191.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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