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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §15 Abs4;Rechtssatz
Das Tatbild des § 23 Abs 4 StVO ist auch dann objektiv verwirklicht, wenn die Fahrzeugtür lediglich 10 - 15 cm geöffnet wurde; die Tatsache, dass der Lenker eines anderen Fahrzeugs beim Vorbeifahren allenfalls einen zu geringen Sicherheitsabstand zum Pkw des Besch eingehalten hat, vermag den Besch vom Vorwurf einer Verletzung des § 23 Abs 4 StVO nicht zu entlasten (Hinweis E 12.1.1983, 82/03/0247).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988020191.X04Im RIS seit
12.06.2001