RS Vwgh 1991/3/13 90/03/0216

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Veröffentlicht am 13.03.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §15 Abs4;
StVO 1960 §17 Abs1;
VStG §44a lita;

Rechtssatz

Führt der über den Besch gefällte Schuldspruch einleitend die Lenkereigenschaft des Bf, einen bestimmten Tatort und eine bestimmte Tatzeit, im Spruchteil 1 als Fahrvorgang das Vorbeifahren an abgestellten Personenkraftwagen und im Spruchteil 2 - ohne auf einen anderen ursächlichen Fahrvorgang Bezug zu nehmen und zufolge der Einleitung bezogen auf den selben Tatort und die selbe Tatzeit - die Beschädigung zweier abgestellter Personenkraftwagen an, so ist das im Spruchteil 1 angeführte Tatbestandselement eines nicht ausreichenden Seitenabstandes iSd § 17 Abs 1 iVm § 15 Abs 4 StVO hinlänglich konkretisiert (Hinweis E 31.10.1990, 90/02/0104).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030216.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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