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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §15 Abs4;Rechtssatz
Führt der über den Besch gefällte Schuldspruch einleitend die Lenkereigenschaft des Bf, einen bestimmten Tatort und eine bestimmte Tatzeit, im Spruchteil 1 als Fahrvorgang das Vorbeifahren an abgestellten Personenkraftwagen und im Spruchteil 2 - ohne auf einen anderen ursächlichen Fahrvorgang Bezug zu nehmen und zufolge der Einleitung bezogen auf den selben Tatort und die selbe Tatzeit - die Beschädigung zweier abgestellter Personenkraftwagen an, so ist das im Spruchteil 1 angeführte Tatbestandselement eines nicht ausreichenden Seitenabstandes iSd § 17 Abs 1 iVm § 15 Abs 4 StVO hinlänglich konkretisiert (Hinweis E 31.10.1990, 90/02/0104).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990030216.X01Im RIS seit
12.06.2001