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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler sowie die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. April 1990, Zl. VerkR-12.303/1-89-II/Weg, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 7. Juli 1989 um 12.20 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Bad Schallerbach als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw's 1. beim Vorbeifahren nicht einen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand zu einem am Fahrbahnrand abgestellten Pkw eingehalten, sodaß er diesen mit dem Kastenaufbau des Lkw's gestreift und in der Folge das Glas des linken Außenrückspiegels des abgestellten Pkw's zerbrochen habe und 2. es um 12.25 Uhr unterlassen, nach Kenntnisnahme des Verkehrsunfalles mit Sachschaden die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 17 Abs. 1 StVO, zu 2. nach § 4 Abs. 5 StVO begangen. Es wurden Geldstrafen von je S 500,-- (Ersatzarreststrafe von je 12 Stunden) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
ZUR VERWALTUNGSÜBERTRETUNG NACH § 17 ABS. 1 STVO:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 30 StVO gilt als Vorbeifahren das Vorbeibewegen eines Fahrzeuges an einer sich auf der Fahrbahn befindenden, sich nicht fortbewegenden Person oder Sache, insbesondere an einem anhaltenden oder parkenden Fahrzeug. Gemäß § 17 Abs. 1 StVO ist das Vorbeifahren nur gestattet, wenn dadurch andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, weder gefährdet noch behindert werden. Für die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes gelten die beim Überholen zu beachtenden Vorschriften, daß heißt es ist ein der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechender seitlicher Abstand einzuhalten (§ 15 Abs. 4 StVO).
Der Beschwerdeführer gesteht zu, daß durch die objektiv vorliegende Streifung Tatbestandselemente des § 17 Abs. 1 StVO nachgewiesen wurden; die Tatsache der Kollision läßt eindeutig darauf schließen, daß der nötige Sicherheitsabstand zu diesem Zeitpunkt nicht eingehalten wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0076). Der Beschwerdeführer verweist aber auf seine erstmals in der Berufung aufgestellte neue Unfallversion. Während er sich nämlich im erstinstanzlichen Verfahren darauf beschränkt hatte, die Verursachung einer Beschädigung zu bestreiten, hat er in seiner Berufung die Behauptung aufgestellt, er habe den Seitenabstand zu den am rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugen wegen eines entgegenkommenden, über die Fahrbahnmitte geratenen Pkw's verringern müssen. Erkennbar zum Beweis dieses Vorbringens hat er sich auf die Vernehmung einer Zeugin berufen.
Im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 1 StVO würde die Annahme dieser Unfallversion aber zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis führen: Erlaubte der Gegenverkehr nämlich nicht die Einhaltung eines ausreichenden Seitenabstandes zu den rechts parkenden Fahrzeugen, so war gemäß der zitierten Bestimmung das Vorbeifahren nicht gestattet; der Beschwerdeführer hätte anhalten müssen. Daß ihm dies nicht mehr möglich gewesen wäre und daß die Kollision nur durch ein "Rechtsverreißen" zu verhindern gewesen wäre, wird erstmals in der Beschwerde behauptet. Auf diese im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung kann der Gerichtshof nicht Bedacht nehmen.
Da der Beschwerdeführer somit auch nach der in seiner Berufung gegebenen Unfallschilderung eine Übertretung des § 17 Abs. 1 StVO zu verantworten hätte, kann in der Nichtaufnahme des in der Berufung beantragten Beweises ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht gelegen sein.
ZUR VERWALTUNGSÜBERTRETUNG NACH § 4 ABS. 5 STVO:
Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung zugestanden, daß es seine Verpflichtung gewesen wäre, genauer zu überprüfen, ob nicht doch eine Kollision vorlag bzw. ob ein Schaden an einem anderen Fahrzeug eingetreten ist. Er hat daher den diesbezüglichen Schuldspruch nicht bekämpft, sondern lediglich die Herabsetzung der Strafe beantragt. Im Berufungsverfahren war somit nur mehr das Strafausmaß strittig.
Die Beschwerde enthält keine Ausführungen zur Strafbemessung. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag einen der belangten Behörde hiebei unterlaufenen Ermessensfehler nicht zu erkennen. In der Schuldfrage kann der angefochtene Bescheid ein Recht des Beschwerdeführers nicht verletzt haben (vgl. die Judikaturhinweise in Hauer-Leukauf, Handbuch des Verwaltungsverfahrens3 Seite 774 f).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel ZeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020104.X00Im RIS seit
12.06.2001