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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da es am Maßstab des § 15 Abs 4 StVO gemessen jedenfalls unzulässig ist, dem überholten Fahrzeug bis zur Streifung nahe zu kommen, bedarf es im Falle des Streifens des überholten Fahrzeuges auch keiner weiteren Feststellungen etwa hinsichtlich der Geschwindigkeiten der beiden beteiligten Fahrzeuge und der Breite der Straße.
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030059.X04Im RIS seit
13.12.2005