RS Vwgh 1998/6/17 98/03/0060

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Veröffentlicht am 17.06.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §15 Abs4;
VStG §31 Abs1;

Rechtssatz

Die Angabe in einer Anzeige, auf die ein Zeuge in seiner schriftlichen Vernehmung verweist, daß der Autobus - im Zuge des Überholmanövers - "nur ein paar Zentimeter" von der Lenkstange des überholten Fahrrades entfernt gewesen sei, reicht zumindest für die Zwecke einer Verfolgungshandlung zur Konkretisierung des für die Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 4 StVO maßgebenden Sachverhaltselements des eingehaltenen seitlichen Abstandes hin und deckt jedenfalls den Vorwurf, daß der seitliche Abstand der beiden Fahrzeuge weniger als 10 cm betragen habe. Diese erwähnte Zeugenvernehmung stellt somit eine taugliche, die Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 1 VStG ausschließende Verfolgungshandlung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030060.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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