RS Vwgh 1988/10/19 88/02/0074

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §15 Abs4;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass der vom Meldungsleger geschätzte zu geringe Seitenabstand vom Fahrzeug, das überholt wurde, einen "Ungefährwert" darstellt, wobei weder die Fahrgeschwindigkeit noch die Nachtzeit (bei der gerichtsbekannt guten Beleuchtung des Tatortes) eine entsprechende Schätzung ausschlossen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020074.X06

Im RIS seit

08.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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