RS Vwgh 1987/7/1 87/03/0059

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Veröffentlicht am 01.07.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §15 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Ergibt sich aus dem im Instanzenzug bestätigten Abspruch dass es zu einer Streifung kam, so hielt der Beschuldigte nach Annahme der Berufungsbehörde (überhaupt) keinen seitlichen Abstand ein, wodurch die Tat hinsichtlich des Abstandes hinreichend konkretisiert wurde. (Hinweis auf E vom 9.3.1983, 81/03/0024)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987030059.X03

Im RIS seit

13.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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