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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §15 Abs4;Rechtssatz
Ergibt sich aus dem im Instanzenzug bestätigten Abspruch dass es zu einer Streifung kam, so hielt der Beschuldigte nach Annahme der Berufungsbehörde (überhaupt) keinen seitlichen Abstand ein, wodurch die Tat hinsichtlich des Abstandes hinreichend konkretisiert wurde. (Hinweis auf E vom 9.3.1983, 81/03/0024)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987030059.X03Im RIS seit
13.12.2005