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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §15 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3464/80 E 9. September 1981 VwSlg 10521 A/1981 RS 1Stammrechtssatz
Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat bei der Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 4 StVO den eingehaltenen seitlichen Abstand durch eine Entfernungsangabe, besteht sie in einer Zahl oder in einer Bandbreite zwischen zwei Zahlen, zu enthalten; es genügt nicht, lediglich die verba legalia des § 15 Abs 4 StVO wiederzugeben.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff UnterlassungsdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020058.X04Im RIS seit
21.06.2005Zuletzt aktualisiert am
15.06.2009