RS Vwgh 1990/10/31 90/02/0104

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Veröffentlicht am 31.10.1990
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §15 Abs4;
StVO 1960 §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/17 89/03/0076 1

Stammrechtssatz

Die Tatsache, daß das vorbeifahrende Fahrzeug mit einem am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug kollidierte, läßt eindeutig darauf schließen, daß der nötige Sicherheitsabstand zu diesem Zeitpunkt nicht eingehalten wurde (Hinweis E 9.7.1987, 87/02/0004).

Schlagworte

Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020104.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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