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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/01/17 89/03/0076 1Stammrechtssatz
Die Tatsache, daß das vorbeifahrende Fahrzeug mit einem am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeug kollidierte, läßt eindeutig darauf schließen, daß der nötige Sicherheitsabstand zu diesem Zeitpunkt nicht eingehalten wurde (Hinweis E 9.7.1987, 87/02/0004).
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel ZeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020104.X01Im RIS seit
12.06.2001