RS Vwgh 2001/12/18 2001/15/0126

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Eine laufende Entlohnung liegt auch dann vor, wenn der Jahresbezug nicht monatlich und in gleich bleibenden Beträgen ausbezahlt wird (Hinweis E 23. April 2001, 2001/14/0054).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001150126.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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