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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Dass der Geschäftsführer keinen betrieblichen Ordnungsvorschriften, keiner Kontrolle und keiner disziplinären Verantwortlichkeit unterworfen ist, ist - da diese Merkmale typischerweise mit der Weisungsgebundenheit zusammenhängen - für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ohne Bedeutung (Hinweis E 17.10.2001, 2001/13/0197).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130118.X03Im RIS seit
08.05.2002