RS Vwgh 2001/12/19 2001/13/0118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2001
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Dass der Geschäftsführer keinen betrieblichen Ordnungsvorschriften, keiner Kontrolle und keiner disziplinären Verantwortlichkeit unterworfen ist, ist - da diese Merkmale typischerweise mit der Weisungsgebundenheit zusammenhängen - für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 ohne Bedeutung (Hinweis E 17.10.2001, 2001/13/0197).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130118.X03

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten