RS Vwgh 2001/12/19 2001/13/0087

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Geschäftsführers, seine Tätigkeit umfasse die Herstellung von Erstkontakten sowie Verkaufsbesprechungen und Verkaufsabwicklungen mit Kunden, überwiegend im Ausland, sowie die Erstellung von Kalkulationen, lässt den Schluss zu, der Geschäftsführer sei in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert. Dass die Kalkulationen im Privathaus des Geschäftsführers erstellt werden, steht einer solchen Beurteilung nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130087.X02

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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