Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: ABGB §1151;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;GmbHG §15;GmbHG §18;
Rechtssatz: Dass das Büro des Geschäftsführers sein häusliches Arbeitszimmer ist, hindert nicht, dass die... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: ABGB §1151;EStG 1988 §22 Z2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
Rechtssatz: Ein Arbeitsverhältnis iSd Arbeitsrechtes liegt bei unter § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallenden Personen häufig (jedenfalls ab einer Gesellschaftsbeteiligu... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: ABGB §1151;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;GmbHG §15;GmbHG §18;GmbHG §27;
Rechtssatz: Die Delegierung von Arbeit auf die weiteren Dienstnehmer ist eine beim leitenden Fü... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH. KW ist ihr einziger Gesellschafter und auch ihr Geschäftsführer. Sein jährlicher Geschäftsführerbezug wird in zwölf monatlichen Teilbeträgen von je 60.000 S ausbezahlt. Die Beschwerdeführerin stellt ihm ein Kfz zur Verfügung und ersetzt seine Reisekosten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin im Instanzenzug für die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers in den Jahren 1994 bis 1996 (von jährlich 720.000 S, insgesamt ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;EStG 1988 §47 Abs2;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
Rechtssatz: Sozialversicherungsbeiträge stehen in einer bestimmten Relation zu den Einnahmen und stellen daher kein "Wagnis" dar. Die GmbH kann ohne Änderung der wirtschaftlichen Gege... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
Rechtssatz: Der Umstand, dass für einen Gesellschafter-Geschäftsführer keine feste Arbeitszeit und kein Urlaubsanspruch festgelegt sind, steht in Zusammenhang mit der auf Grund der gesellschaftsrechtlic... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: ABGB §1151;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;
Rechtssatz: Nach stRsp des VwGH ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und aus dem Zusammenhang mit der ... mehr lesen...
Aus dem Inhalt der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: JF ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH. Anlässlich einer Lohnsteuerprüfung wurde die Feststellung getroffen, dass JF in den Jahren 1994 und 1995 eine Geschäftsführervergütung von monatlich 60.000 S erhalten habe. Auf der Grundlage dieser Entlohnung schrieb das Finanzamt der Beschwerdeführerin Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/09/18 96/15/0121 3 Stammrechtssatz Wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 22 Z 2 Teilstrich 2 und aus dem Zusammenhang mit § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 19... mehr lesen...
Index: 21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;GmbHG §15;GmbHG §18;
Rechtssatz: Wie der VwGH in den Erkenntnissen vom 26.11.1996, 96/14/0028 und vom 20.11.1996, 96/15/0094, ausgesprochen hat, ist ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2 Tei... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)21/03 GesmbH-Recht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: ABGB §1151;EStG 1988 §22 Z2;EStG 1988 §25 Abs1 Z1 litb;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2 idF 1993/818;FamLAG 1967 §41 Abs3 idF 1993/818;GmbHG §15;GmbHG §18;
Rechtssatz: Der Umstand, dass keine feste Arbeitszeit und kein Urlaubsanspruch bestehen, steht mit der au... mehr lesen...
Mit Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, 90/13/0049 (im folgenden: Vorerkenntnis), hob der Verwaltungsgerichtshof infolge einer ebenfalls vom Beschwerdeführer (der im verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 257 BAO seinen Beitritt zur Berufung der Arbeitgeberin erklärt hatte) eingebrachten Beschwerde den Bescheid der belangten Behörde vom 6. Dezember 1989, Zl. GA 5 - 1862/84 (im folgenden: Vorbescheid), betreffend Haftung für die vom Arbeitslohn des Beschwerdeführers einzubehaltende Lohn... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: BAO §115 Abs2;BAO §257 Abs1;BAO §257 Abs2;BAO §258 Abs2 litb;BAO §78 Abs1;FamLAG 1967 §39;FamLAG 1967 §41 Abs1;
Rechtssatz: Der Abgabepflichtige hat durch seinen Beitritt zur Berufung die Rechte eines Beitretenden gem § 257 BAO erworben. Dies hat auch grundsätzlich zur Folge, daß er durch den Berufungsbescheid in seinen Rechte... mehr lesen...
Anläßlich einer 1991 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, daß von den Österreichischen Bundesbahnen jene Bezüge an Dienstnehmer, die auf die Zeit von Waffenübungen des Dienstnehmers beim Bundesheer entfielen, nicht in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen einbezogen worden waren. Gegen den Bescheid, mit dem aus diesem Grunde Dienstgeberbeiträge für die Zeiträume Jänner 1983 bis Dezember 1988 vorgeschrieben wurden... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag43/02 Leistungsrecht61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1972 §47 Abs3;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;HGG 1956 §27 Abs1 Z3 idF 1982/285;HGG 1956 §30 Abs1 idF 1982/285;HGG 1956 §30 Abs5 idF 1982/285;HGG 1985 §36 Abs1;HGG 1985 §39 Abs1;HGG 1985 §39 Abs5;
Rechtssatz: Aus den Bestimmungen des HGG geht mit hinlänglicher Deutlichkeit hervor, daß der Gesetzgeber... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1972 §47;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;
Rechtssatz: Ein steuerliches Dienstverhältnis setzt auch nicht voraus, daß der Arbeitnehmer (Dienstnehmer) eine vollwertige Arbeitskraft ersetzt (Hinweis E 23.3.1983, 82/13/0063). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986140163.X04 ... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1972 §47;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;
Rechtssatz: Der Umstand, daß Ferialpraktikanten ihre Praxis nur nach Maßgabe der im Betrieb vorgegebenen Stunden absolvieren können, bedeutet zumindest einen weitgehende faktische Bindung an die betriebliche Arbeitszeit und spricht für die in § 47 Abs 3 EStG 1972 geforderte Eing... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1972 §47 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs1;
Rechtssatz: Wenn ein Unternehmer einem anderen (ausländischen) Unternehmer Arbeitskräfte (hier: Holzakkordanten) gegen Entgelt zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellt, dann hat er nicht eine bloß manipulative Tätigkeit - gleichsam als Zahlstelle - ausgeübt, sondern aus dem vereinbarten Entgelt... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1972 §47;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;
Rechtssatz: Es ist auch keine Tatbestandsvoraussetzung für ein Dienstverhältnis, ob der Arbeitslohn die Lebenshaltungskosten (das Existenzminimum) erreicht. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:1986140163.X05 I... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1972 §47;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;
Rechtssatz: Ist der Tatbestand eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs 3 EStG 1972 erfüllt, so ändert auch der Zweck, dem dieses Dienstverhältnis dient, nichts an der Tatbestandsverwirklichung. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1987:19... mehr lesen...
Index: 32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag61/01 Familienlastenausgleich
Norm: EStG 1972 §47;FamLAG 1967 §41 Abs1;FamLAG 1967 §41 Abs2;
Rechtssatz: Der Umstand, daß Personen einen Betrieb jederzeit ohne Angabe von Gründen verlassen können, spricht an sich gegen ein Dienstverhältnis. Für sich allein reicht dieser Umstand jedoch nicht aus, um ein Dienstverhältnis zu verneinen. Es hat vielmehr eine Abwägung mit den... mehr lesen...