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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Dass der Geschäftsführer nicht der betrieblichen Regelung der Arbeitstage, Arbeitszeit und Arbeitspausen unterliege, sowie dass er kein Recht auf Dienstfreistellung (Urlaub) habe, hindert die organisatorische Eingliederung nicht. Diese Merkmale sind zu jenen zu zählen, die für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nichts beitragen (Hinweis E 12.9.2001, 2001/13/0180; E 17.10.2001, 2001/13/0104). Gleiches gilt für den fehlenden Anspruch auf Abfertigung und auf das fehlende Recht auf Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfall (Hinweis E 12.9.2001, 2001/13/0111).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130118.X02Im RIS seit
08.05.2002