RS Vwgh 2001/12/19 2001/13/0118

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Dass der Geschäftsführer nicht der betrieblichen Regelung der Arbeitstage, Arbeitszeit und Arbeitspausen unterliege, sowie dass er kein Recht auf Dienstfreistellung (Urlaub) habe, hindert die organisatorische Eingliederung nicht. Diese Merkmale sind zu jenen zu zählen, die für die Beurteilung des Vorliegens von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 nichts beitragen (Hinweis E 12.9.2001, 2001/13/0180; E 17.10.2001, 2001/13/0104). Gleiches gilt für den fehlenden Anspruch auf Abfertigung und auf das fehlende Recht auf Weiterzahlung der Bezüge im Krankheitsfall (Hinweis E 12.9.2001, 2001/13/0111).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130118.X02

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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