RS Vwgh 2001/12/19 2001/13/0086

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Ein Zusammenhang zwischen dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft und den an deren geschäftsführenden Gesellschafter jeweils in den einzelnen Monaten geleisteten Beträgen muss in aller Regel durch feststehende und nach außen dokumentierte Vereinbarungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter von vornherein festgelegt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130086.X02

Im RIS seit

07.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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