RS Vwgh 2001/12/18 2001/15/0091

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Veröffentlicht am 18.12.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Wenn die Behörde im Hinblick darauf, dass die in dem auf dreieinhalb Jahre abgeschlossenen Geschäftsführervertrag festgelegte Entlohnung durch einen Mindest-Fixbezug geprägt ist, ein ins Gewicht fallendes einnahmenseitiges Unternehmerrisiko ausgeschlossen hat, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden (Hinweis E 25. September 2001, 2001/14/0092; E 25. September 2001, 2001/14/0117; E 25. September 2001, 2001/14/0051). Daran vermag weder etwas zu ändern, dass jemand im Jahr 1996 als Arbeitnehmer höhere Bezüge erhalten habe als später als Gesellschafter-Geschäftsführer, noch, dass - dem vorläufigen Betriebsergebnis der Gesellschaft zufolge - der Geschäftsführerbezug für das Jahr 2000 wegen eines gewinnabhängigen Zuschlages ca 450.000 S bis 500.000 S betrage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001150091.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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