RS Vwgh 2001/10/17 2001/13/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 1; 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 4; 2003/13/0018 E VS 10. November 2004 RS 6; (RIS: abwh)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0054 E 23. April 2001 RS 3 (hier nur erster, dritter, vierter und fünfter Satz)

Stammrechtssatz

Der VfGH hat im Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00, darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein Dienstverhältnis wären, im Falle der - auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Ebenso hat der VfGH aufgezeigt, dass dies insb für die Merkmale der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Unternehmens und des Fehlens des Unternehmerwagnisses nicht zutrifft. Zu den Merkmalen, die vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der Rechtsprechung des VwGH vor allem Folgende: fixe Arbeitszeit (E 22. September 2000, 2000/15/0075; E 30. November 1999, 99/14/0270; E 27. Juli 1999, 99/14/0136), fixer Arbeitsort (E 30. November 1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (E 24. Februar 1999, 98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Kündigungsschutz (E 26. April 2000, 99/14/0339; E 27. Jänner 2000, 98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (E 26. April 2000, 99/14/0339). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das in § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 normierte Vorliegen der sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses abgesehen vom hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit vor allem auf folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen des Unternehmerwagnisses. Von Bedeutung ist noch das Merkmal der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Ob bzw in welcher Ausprägung und Intensität im konkreten Fall die einzelnen genannten Kriterien vorliegen, ist eine Sachverhaltsfrage. Bei der Sachverhaltsfeststellung ist - im Hinblick auf den bei wesentlich beteiligten Gesellschaftern häufig vorzufindenden Umstand des Selbstkontrahierens -, um dem Objektivierungserfordernis hinreichend Rechnung zu tragen, der nach außen in Erscheinung tretenden tatsächlichen Abwicklung der Leistungsbeziehung die wesentliche Bedeutung beizumessen (Hinweis E 26. Juli 2000, 2000/14/0061; E 21. Dezember 1999, 99/14/0255).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130094.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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