RS Vwgh 2001/12/19 2001/13/0118

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Veröffentlicht am 19.12.2001
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Dass der Geschäftsführer "nicht unmittelbar im Betrieb mitarbeitet, sondern nur die Geschäftsführung über hat", er demnach nicht persönlich verpflichtet ist, die Arbeitsleistung zu erbringen, spricht nicht gegen, sondern für die Eingliederung in den betrieblichen Organismus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130118.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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