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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22 Z2;Rechtssatz
Dass der Geschäftsführer "nicht unmittelbar im Betrieb mitarbeitet, sondern nur die Geschäftsführung über hat", er demnach nicht persönlich verpflichtet ist, die Arbeitsleistung zu erbringen, spricht nicht gegen, sondern für die Eingliederung in den betrieblichen Organismus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001130118.X01Im RIS seit
08.05.2002