RS Vwgh 2001/12/18 2001/15/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2001
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs1;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Der Umstand, dass dem Geschäftsführer eine gewinnabhängige Erfolgsprämie zugesagt war und er eine solche auch bezogen hat, führt noch nicht zu einem Risiko, wie es für Unternehmer typisch ist. Das gilt auch für den Umstand, dass der Geschäftsführer (hier auch Gesellschafter, der 90% des Stammkapitals der GmbH hält) jeweils vor Ablauf eines Jahres die Erklärung, ob er das Dauerschuldverhältnis wieder auf ein Jahr verlängern wolle, abgeben und in der Folge in der Gesellschafterversammlung diese Erklärung annehmen musste.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001150055.X01

Im RIS seit

08.05.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten