RS OGH 1998/6/8 8ObA132/98i, 8ObA230/98a, 9ObA57/06g, 3Ob149/08w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1998
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Norm

FBG §10 Abs1
FBG §3 Z4
GmbHG §26 Abs1
ZustG §4
ZustG §8
ZustG §17

Rechtssatz

Eine Verletzung der Pflicht, Änderungen der Geschäftsanschrift einer GmbH dem Firmenbuchgericht bekanntzugeben, bewirkt nicht, dass an die noch im Firmenbuch eingetragene Adresse durch Hinterlegung in analoger Anwendung des § 8 Abs 2 ZustG ein ein Verfahren einleitender Schriftsatz wirksam zugestellt werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 132/98i
    Entscheidungstext OGH 08.06.1998 8 ObA 132/98i
  • 8 ObA 230/98a
    Entscheidungstext OGH 25.02.1999 8 ObA 230/98a
  • 9 ObA 57/06g
    Entscheidungstext OGH 07.06.2006 9 ObA 57/06g
    Beisatz: § 3 EGG in Verbindung mit § 3 Z 4 und § 10 FBG sieht zwar eine Verpflichtung zur Anmeldung einer Adressenänderung der Gesellschaft beim Firmenbuch vor. In der Entscheidung 8 ObA 132/98i hat aber der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der vergleichbaren Bestimmung des § 26 GmbHG klargestellt, dass das Gesetz als Sanktion der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung nur Schadenersatzansprüche normiert, nicht aber, dass die Zustellung an die im Firmenbuch zuletzt bekannt gegebene Adresse mit den Wirkungen einer gültigen Zustellung vorgenommen werden könnte. Dieser Auffassung ist der Oberste Gerichtshof auch in 8 ObA 230/98a gefolgt. Von ihr abzugehen, besteht keinerlei Veranlassung. (T1)
  • 3 Ob 149/08w
    Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 149/08w
    Auch; Beisatz: Die Rechtsfolge unrichtig gewordener Firmenbucheintragungen besteht nicht in einer Zustellmöglichkeit. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110249

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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