Norm
ZustG §4Rechtssatz
Die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift einer GmbH ist - trotz der Eintragungspflichten nach § 3 Z 4 FBG und § 26 GmbHG bzw. der Publizität nach § 15 HGB - keine taugliche Abgabestelle (§ 4 ZustG) für die Zustellung eines Konkurseröffnungsantrags, wenn der Empfänger laut Postfehlbericht verzogen ist und nach den Angaben des Antragstellers dort nie irgendeine Tätigkeit ausgeübt hat (gegenteilig für die Klagszustellung trotz Postfehlbericht: OLG Wien 7 Ra 127/97s = RIS-Justiz RW0000197 dort zitiert als "7 Ra 126/97s").
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 15 R 13/99p. Diese ist nunmehr unter RW0000711 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000306Im RIS seit
14.11.2011Zuletzt aktualisiert am
14.11.2011