RS OGH 1998/5/29 28R57/98b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1998
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Norm

ZustG §4
ZustG §8
FBG §3 Z4
GmbHG §26 Abs1
HGB §15

Rechtssatz

Die im Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift einer GmbH ist - trotz der Eintragungspflichten nach § 3 Z 4 FBG und § 26 GmbHG bzw. der Publizität nach § 15 HGB - keine taugliche Abgabestelle (§ 4 ZustG) für die Zustellung eines Konkurseröffnungsantrags, wenn der Empfänger laut Postfehlbericht verzogen ist und nach den Angaben des Antragstellers dort nie irgendeine Tätigkeit ausgeübt hat (gegenteilig für die Klagszustellung trotz Postfehlbericht: OLG Wien 7 Ra 127/97s = RIS-Justiz RW0000197 dort zitiert als "7 Ra 126/97s").

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 15 R 13/99p. Diese ist nunmehr unter RW0000711 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000306

Im RIS seit

14.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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