TE OGH 1998/8/13 2Ob190/98z

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Veröffentlicht am 13.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter, Dr. Schinko, Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Monika E*****, und des Robert E*****, wohnhaft bei der Mutter Andrea E*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Peter E*****, Beamter, ohne bekannten Wohnsitz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 12. Dezember 1997, GZ 20 R 227/97a-425, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das gegenständliche Pflegschaftsverfahren weist die Besonderheit auf, daß der Vater, der in München beschäftigt ist, keine Anschrift in Österreich bekanntgegeben hat, an der Zustellungen vorgenommen werden können. Er hat angegeben, in 1120 Wien, *****, gemeldet zu sein, benützt aber diese Abgabestelle nicht, sondern hat einen Nachsendeauftrag für das Postamt ***** N*****, Postfach ***** erteilt. Ursprünglich hatte er für die gerichtlichen Zustellungen einen Zustellungsbevollmächtigten in Österreich namhaft gemacht. Mit Schriftsatz vom 29.8.1995 (ON 199) hat er aber als Zustellanschrift das Postamt ***** N*****, Postfach ***** angegeben und ersucht, die Zustellungen an dieser Anschrift vorzunehmen. Er hat bekanntgegeben, daß der ursprüngliche Zustellungsbevollmächtigte nicht mehr in dieser Funktion tätig sei (ON 205). Zustellungsversuche an den Vater über dessen Dienstgeber im Ausland blieben erfolglos, weil dieser auf seinen Wohnsitz in Österreich verwies (ON 255, 281, 283-285).

In der Tagsatzung vom 13.2.1997 wurde mit dem Vater auch das Zustellproblem erörtert (AS 233 Band III) und ihm zur Kenntnis gebracht, daß bei Zustellungen über ein Postfach der Nachweis für die erfolgte Zustellung nicht erbracht werden könne. Ihm wurde mit einem am selben Tag verkündeten und ausgehändigten Beschluß (AS 235 Band III) die Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung des Auftrages aufgetragen. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos (ON 400). Das Rekursgericht führte dazu aus, daß bei der vom Vater angegebenen Adresse in 1120 Wien, *****, nicht um dessen ordentlichen Wohnsitz handle, weil bei dem für diese Adresse zuständigen Postamt ein Nachsendeauftrag an das Postamt ***** N*****, Postfach *****, bestehe. Ein derartiges Postschließfach sei keine zulässige Abgabestelle für bescheinigte Briefsendungen. Das Rekursgericht hielt auch an anderer Stelle fest, daß der Vater an der von ihm bekanntgegebenen Adresse in 1120 Wien, ***** nicht wohne und sich weigere, eine Abgabestelle iSd Zustellgesetzes bekanntzugeben (ON 312).In der Tagsatzung vom 13.2.1997 wurde mit dem Vater auch das Zustellproblem erörtert (AS 233 Band römisch III) und ihm zur Kenntnis gebracht, daß bei Zustellungen über ein Postfach der Nachweis für die erfolgte Zustellung nicht erbracht werden könne. Ihm wurde mit einem am selben Tag verkündeten und ausgehändigten Beschluß (AS 235 Band römisch III) die Namhaftmachung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung des Auftrages aufgetragen. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos (ON 400). Das Rekursgericht führte dazu aus, daß bei der vom Vater angegebenen Adresse in 1120 Wien, *****, nicht um dessen ordentlichen Wohnsitz handle, weil bei dem für diese Adresse zuständigen Postamt ein Nachsendeauftrag an das Postamt ***** N*****, Postfach *****, bestehe. Ein derartiges Postschließfach sei keine zulässige Abgabestelle für bescheinigte Briefsendungen. Das Rekursgericht hielt auch an anderer Stelle fest, daß der Vater an der von ihm bekanntgegebenen Adresse in 1120 Wien, ***** nicht wohne und sich weigere, eine Abgabestelle iSd Zustellgesetzes bekanntzugeben (ON 312).

Der Vater hat in der Folge keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt und immer wieder auf die bereits im Akt erliegende Adresse 1120 Wien, ***** bzw auf das Postfach ***** in ***** N***** verwiesen (vgl ON 338, AS 371 Band III; ON 355, AS 501 Band III).Der Vater hat in der Folge keinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt und immer wieder auf die bereits im Akt erliegende Adresse 1120 Wien, ***** bzw auf das Postfach ***** in ***** N***** verwiesen vergleiche ON 338, AS 371 Band III; ON 355, AS 501 Band römisch III).

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß ein Postfach keine Abgabestelle im Sinn des § 4 ZustG ist; SSV-NF 6/128; 3 Ob 2390/96h Feil, Zustellwesen3 § 4 Rz 17; Walter/Mayer, Das österreichische Zustellrecht, 32). Auf Grund der Beschäftigung des Vaters in Deutschland ist darüberhinaus anzunehmen, daß er sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, weshalb ihm die Namhaftmachung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten wirksam aufgetragen werden konnte (§ 10 ZustG). Mangels Kenntnis einer Abgabestelle und Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten konnte daher gemäß § 23 iVm § 8 und § 10 ZustG vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgen. Daran ändert nichts, daß der Vater einer Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe - auch zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten - gestellt hatte, weil ihm der diesbezügliche Antrag zur Verbesserung durch Anschluß des Vermögensverzeichnisses zurückgestellt wurde und ein solches bisher nicht vorgelegt wurde (ON 263, ON 397).Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß ein Postfach keine Abgabestelle im Sinn des Paragraph 4, ZustG ist; SSV-NF 6/128; 3 Ob 2390/96h Feil, Zustellwesen3 Paragraph 4, Rz 17; Walter/Mayer, Das österreichische Zustellrecht, 32). Auf Grund der Beschäftigung des Vaters in Deutschland ist darüberhinaus anzunehmen, daß er sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, weshalb ihm die Namhaftmachung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten wirksam aufgetragen werden konnte (Paragraph 10, ZustG). Mangels Kenntnis einer Abgabestelle und Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten konnte daher gemäß Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 8 und Paragraph 10, ZustG vorhergehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde erfolgen. Daran ändert nichts, daß der Vater einer Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe - auch zur Bestellung eines Zustellbevollmächtigten - gestellt hatte, weil ihm der diesbezügliche Antrag zur Verbesserung durch Anschluß des Vermögensverzeichnisses zurückgestellt wurde und ein solches bisher nicht vorgelegt wurde (ON 263, ON 397).

Der nunmehr angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes wurde am 15.1.1997 beim Erstgericht hinterlegt (AS 329 Band IV), und gilt daher gemäß § 23 Abs 4 ZustG mit diesen Tag als zugestellt.Der nunmehr angefochtene Beschluß des Rekursgerichtes wurde am 15.1.1997 beim Erstgericht hinterlegt (AS 329 Band römisch IV), und gilt daher gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustG mit diesen Tag als zugestellt.

Anläßlich einer Vorsprache beim Erstgericht am 11.5.1998 wurde dem Vater der Beschluß ausgehändigt (eigenes Vorbringen AS 458 Band IV). Die Rechtsmittelfrist hat aber mit der Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde (Gericht) am 15.1.1997 zu laufen begonnen, weil es auf den Tag, in dem sie der Empfänger erhalten hat, nicht ankommt (3 Ob 2390/96h).Anläßlich einer Vorsprache beim Erstgericht am 11.5.1998 wurde dem Vater der Beschluß ausgehändigt (eigenes Vorbringen AS 458 Band römisch IV). Die Rechtsmittelfrist hat aber mit der Zustellung durch Hinterlegung bei der Behörde (Gericht) am 15.1.1997 zu laufen begonnen, weil es auf den Tag, in dem sie der Empfänger erhalten hat, nicht ankommt (3 Ob 2390/96h).

Der am 26.5.1998 dem Erstgericht mittels Telefax (ON 470) übermittelte und im Original (ON 474) am 1.6.1998 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist daher verspätet.

Eine Behandlung des verspäteten Rekurses in der Sache hatte zu unterbleiben. Mit dem angefochtenen Beschluß hat nämlich das Rekursgericht unter anderem die Abweisung der Anträge des Vaters, das Gericht möge der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha die gesetzliche Vertretung entziehen und verfügen, daß diese ihm alleine zukomme, weiters der Mutter die Obsorge über die Kinder zu entziehen und ihm zu übertragen, bestätigt. Auch die Abweisung der weiteren Anträge des Vaters, dem Lebensgefährten der Mutter werde untersagt, sich in die Belange der Kinder einzumischen, bzw Einfluß auf die Beziehungen der Kinder zu seinen Eltern zu nehmen, wurde bestätigt. Damit haben Dritte bereits Rechte erlangt, weshalb eine Behandlung des verspäteten Revisionsrekurses iSd § 11 Abs 2 AußStrG nicht zulässig ist.Eine Behandlung des verspäteten Rekurses in der Sache hatte zu unterbleiben. Mit dem angefochtenen Beschluß hat nämlich das Rekursgericht unter anderem die Abweisung der Anträge des Vaters, das Gericht möge der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Leitha die gesetzliche Vertretung entziehen und verfügen, daß diese ihm alleine zukomme, weiters der Mutter die Obsorge über die Kinder zu entziehen und ihm zu übertragen, bestätigt. Auch die Abweisung der weiteren Anträge des Vaters, dem Lebensgefährten der Mutter werde untersagt, sich in die Belange der Kinder einzumischen, bzw Einfluß auf die Beziehungen der Kinder zu seinen Eltern zu nehmen, wurde bestätigt. Damit haben Dritte bereits Rechte erlangt, weshalb eine Behandlung des verspäteten Revisionsrekurses iSd Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht zulässig ist.

Anmerkung

E51096 02A01908

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0020OB00190.98Z.0813.000

Dokumentnummer

JJT_19980813_OGH0002_0020OB00190_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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