TE OGH 2006/12/18 8Ob150/06a

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Veröffentlicht am 18.12.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Ludwig Z***** GmbH, *****, vertreten durch Grassner, Lenz, Thewanger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 170.468,16 sA, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 14. September 2006, GZ 37 R 114/06m-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.1. Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil der Rekursentscheidung wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

2. Der Rekurs wird, soweit es sich gegen den bestätigenden Teil, die Entscheidung über die Aufhebung eines Teils des erstinstanzlichen Beschlusses sowie gegen die Kostenentscheidung richtet, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

ad 1. Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin, dass der Oberste Gerichtshof noch nie die Frage, ob „die ausdrückliche Weisung des Empfängers, ein Poststück an einem Ort zuzustellen, der ohne diese Weisung nicht als Abgabestelle gemäß § 2 Z 5 ZustellG zu qualifizieren wäre, diesen Ort zu einer Abgabestelle macht", zu lösen hatte, begründet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, dh eindeutige Regelung trifft (vgl RIS-Justiz RS0042656; 3 Ob 90/06s). Zustellnormen gehören dem öffentlichen Recht an (vgl 3 Ob 1088/92); sie sind also jedenfalls insofern zwingend, als sie nicht durch Parteienvereinbarung oder Vereinbarungen mit dem Zustellorgan oder der Zustellbehörde änderbar sind (Stumvoll in Fasching/Konecny2 II/2 § 87 ZPO Rz 4 mwH und Anh § 87 ZPO [§ 4 Zust] Rz 2).ad 1. Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin, dass der Oberste Gerichtshof noch nie die Frage, ob „die ausdrückliche Weisung des Empfängers, ein Poststück an einem Ort zuzustellen, der ohne diese Weisung nicht als Abgabestelle gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, ZustellG zu qualifizieren wäre, diesen Ort zu einer Abgabestelle macht", zu lösen hatte, begründet keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, dh eindeutige Regelung trifft vergleiche RIS-Justiz RS0042656; 3 Ob 90/06s). Zustellnormen gehören dem öffentlichen Recht an vergleiche 3 Ob 1088/92); sie sind also jedenfalls insofern zwingend, als sie nicht durch Parteienvereinbarung oder Vereinbarungen mit dem Zustellorgan oder der Zustellbehörde änderbar sind (Stumvoll in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 87, ZPO Rz 4 mwH und Anh Paragraph 87, ZPO [§ 4 Zust] Rz 2).

Auch das Argument, dass angesichts der Weisung des Geschäftsführers an einer bestimmten Adresse zuzustellen, der Zusteller „Grund zur Annahme" gehabt habe, dass sich der Empfänger regelmäßig an dieser Abgabestelle aufhalte, ist nicht geeignet die Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu begründen. Die für die Qualifikation als Abgabestelle maßgeblichen Tatsachen, sind ex post nach objektiven Gesichtspunkten, dh ohne Rücksicht auf die Verhältnisse, wie sie sich dem Zusteller subjektiv boten und ohne Rücksicht auf eine entsprechende Absicht des Empfängers zu beurteilen (1 Ob 23/97g; EvBl 1989/85, 309).

ad 2. Soweit sich der Rekurs gegen den bestätigenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 2 jedenfalls unzulässig. Die einzelnen Ansprüche sind in der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit so zu behandeln, wie wenn die Entscheidung über sie gesondert ergangen wäre (Kodek in Rechberger ZPO2 § 528 Rz 4 mwH). Soweit sich der Rekurs gegen die Teilaufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht wendet, ist er gemäß § 527 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Die Unzulässigkeit des Rekurses im Kostenpunkt ergibt sich aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO. Der Rekurs der klagenden Partei verfällt daher zur Gänze der Zurückweisung.ad 2. Soweit sich der Rekurs gegen den bestätigenden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, ist er gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, jedenfalls unzulässig. Die einzelnen Ansprüche sind in der Frage der Rechtsmittelzulässigkeit so zu behandeln, wie wenn die Entscheidung über sie gesondert ergangen wäre (Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 528, Rz 4 mwH). Soweit sich der Rekurs gegen die Teilaufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses durch das Rekursgericht wendet, ist er gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig. Die Unzulässigkeit des Rekurses im Kostenpunkt ergibt sich aus Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO. Der Rekurs der klagenden Partei verfällt daher zur Gänze der Zurückweisung.

Anmerkung

E828548Ob150.06a

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 115.779 = EFSlg 115.784XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00150.06A.1218.000

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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