TE OGH 1997/11/26 7Ob369/97h

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Georg W*****, 2. Erika W*****, 3. Monika L*****, vertreten durch Dr.Peter Reitschmied, Rechtsanwalt in Neulengbach, wider die beklagte Partei Milun D*****, vertreten durch Dr.Stefan Petrofsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22.Jänner 1997, GZ 39 R 809/96a-52, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dem Ort der meldebehördlichen Anmeldung kommt bei der Festlegung der Wohnung iSd § 4 ZustG keine Bedeutung zu (SZ 60/226). Trifft das Gericht eine eindeutige positive oder negative Feststellung, dann sind Fragen der Beweislastverteilung ohne Bedeutung (EFSlg 34.503; SZ 57/147). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist unbekämpfbar. Die Revision ist überdies verspätet.Dem Ort der meldebehördlichen Anmeldung kommt bei der Festlegung der Wohnung iSd Paragraph 4, ZustG keine Bedeutung zu (SZ 60/226). Trifft das Gericht eine eindeutige positive oder negative Feststellung, dann sind Fragen der Beweislastverteilung ohne Bedeutung (EFSlg 34.503; SZ 57/147). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist unbekämpfbar. Die Revision ist überdies verspätet.

Anmerkung

E48552 07A03697

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00369.97H.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19971126_OGH0002_0070OB00369_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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