TE OGH 2006/6/19 8ObA41/06x

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Veröffentlicht am 19.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter gemäß § 11a Abs 3 ASGG in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Uwe H*****, vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner, Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K***** Unternehmer, *****, vertreten durch Dr. Heribert Schar und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 3.965,34 EUR brutto sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 24. März 2006, GZ 15 Ra 27/06t-15, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Uwe H*****, vertreten durch Forcher-Mayr & Kantner, Rechtsanwälte Partnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K***** Unternehmer, *****, vertreten durch Dr. Heribert Schar und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 3.965,34 EUR brutto sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 24. März 2006, GZ 15 Ra 27/06t-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Betriebsstätte stellt dann keine Abgabestelle iSd § 2 Abs 5 ZustG idF BGBl I Nr. 10/2004 dar, wenn der Empfänger durch längere Zeit dauernd abwesend ist (§ 4 Abs 3 ZustG).Eine Betriebsstätte stellt dann keine Abgabestelle iSd Paragraph 2, Absatz 5, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, dar, wenn der Empfänger durch längere Zeit dauernd abwesend ist (Paragraph 4, Absatz 3, ZustG).

Hier steht fest, dass der Beklagte das Objekt zwei Tage pro Woche als Veranstaltungszentrum nutzte.

Die auf diesen konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilung des Rekursgerichtes, eine als Abgabestelle geeignete Betriebsstätte liege vor, ist vertretbar (so auch 8 ObA 40/06z zur konkreten Abgabestelle).

Anmerkung

E81266 8ObA41.06x

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5705/10/06 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00041.06X.0619.000

Dokumentnummer

JJT_20060619_OGH0002_008OBA00041_06X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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