TE OGH 2006/6/7 9ObA57/06g

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Veröffentlicht am 07.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alexander K*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei U***** KEG, *****, vertreten durch Mag. Siegfried Riegler, Rechtsanwalt in Knittelfeld, wegen EUR 1.958,40 sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. April 2006, GZ 8 Ra 22/06a-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

§ 3 EGG in Verbindung mit § 3 Z 4 und § 10 FBG sieht zwar eine Verpflichtung zur Anmeldung einer Adressenänderung der Gesellschaft beim Firmenbuch vor. In der schon vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 8 ObA 132/98i hat aber der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der vergleichbaren Bestimmung des § 26 GmbHG klargestellt, dass das Gesetz als Sanktion der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung nur Schadenersatzansprüche normiert, nicht aber, dass die Zustellung an die im Firmenbuch zuletzt bekannt gegebene Adresse mit den Wirkungen einer gültigen Zustellung vorgenommen werden könnte (zustimmend - mit ausführlicher Begründung - Stumvoll, Fasching/Konecny² Anh § 87 [§ 4 ZustG] Rz 26). Dieser Auffassung ist der Oberste Gerichtshof auch in 8 ObA 230/98a gefolgt. Von ihr abzugehen, besteht keinerlei Veranlassung.Paragraph 3, EGG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 4 und Paragraph 10, FBG sieht zwar eine Verpflichtung zur Anmeldung einer Adressenänderung der Gesellschaft beim Firmenbuch vor. In der schon vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 8 ObA 132/98i hat aber der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 26, GmbHG klargestellt, dass das Gesetz als Sanktion der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung nur Schadenersatzansprüche normiert, nicht aber, dass die Zustellung an die im Firmenbuch zuletzt bekannt gegebene Adresse mit den Wirkungen einer gültigen Zustellung vorgenommen werden könnte (zustimmend - mit ausführlicher Begründung - Stumvoll, Fasching/Konecny² Anh Paragraph 87, [§ 4 ZustG] Rz 26). Dieser Auffassung ist der Oberste Gerichtshof auch in 8 ObA 230/98a gefolgt. Von ihr abzugehen, besteht keinerlei Veranlassung.

Soweit der Revisionsrekurswerber § 17 ZustG ins Treffen führt und daraus ableitet, dass für die Wirksamkeit der Zustellung nur entscheidend sei, ob „der Zusteller Grund zur Annahme" gehabt habe, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, ist ihm schon deshalb nicht zu folgen, weil es hier vorrangig um die nach § 4 ZustG zu beurteilende Frage geht, ob der Zustellort überhaupt als Abgabestelle qualifiziert werden kann. Dafür ist der Eindruck des Zustellers keinesfalls maßgebend; auf diesen bezieht sich der Gesetzgeber nur in § 17 ZustG, der aber nur dann zum Tragen kommt, wenn der Zustellort überhaupt als Abgabestelle qualifiziert werden kann. Schließt daher die Abwesenheit des Empfängers vom Zustellort die Qualifikation als Abgabestelle überhaupt aus, ist der Eindruck des Zustellers jedenfalls ohne Bedeutung (EvBl 1989/85; Stumvoll, Konecny/Fasching² Anh § 87 [§ 17 ZustG]).Soweit der Revisionsrekurswerber Paragraph 17, ZustG ins Treffen führt und daraus ableitet, dass für die Wirksamkeit der Zustellung nur entscheidend sei, ob „der Zusteller Grund zur Annahme" gehabt habe, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, ist ihm schon deshalb nicht zu folgen, weil es hier vorrangig um die nach Paragraph 4, ZustG zu beurteilende Frage geht, ob der Zustellort überhaupt als Abgabestelle qualifiziert werden kann. Dafür ist der Eindruck des Zustellers keinesfalls maßgebend; auf diesen bezieht sich der Gesetzgeber nur in Paragraph 17, ZustG, der aber nur dann zum Tragen kommt, wenn der Zustellort überhaupt als Abgabestelle qualifiziert werden kann. Schließt daher die Abwesenheit des Empfängers vom Zustellort die Qualifikation als Abgabestelle überhaupt aus, ist der Eindruck des Zustellers jedenfalls ohne Bedeutung (EvBl 1989/85; Stumvoll, Konecny/Fasching² Anh Paragraph 87, [§ 17 ZustG]).

Anmerkung

E81124 9ObA57.06g

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5705/11/06 = RZ 2006,254 EÜ353 - RZ 2006 EÜ353 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00057.06G.0607.000

Dokumentnummer

JJT_20060607_OGH0002_009OBA00057_06G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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