Norm
ZustG §4Rechtssatz
Da zwar auch eine Zustellung an den Geschäftsführer der Gesellschaft an dessen Wohnungsanschrift zulässig ist, wäre es erforderlich, entweder im Sinne des Vorabsatzes eine Aufforderung zu erlassen, oder aber an die bekanntzugebende Anschrift des Geschäftsführers zuzustellen, sodaß derzeit noch nicht absehbar ist, ob bzw. welche Zustellart zum Tragen kommen wird, weshalb über den Zustellantrag noch nicht entschieden werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000240Dokumentnummer
JJR_19980218_OLG0009_0070RA00034_98S0000_001