Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hellwagner (Vorsitzender), den Richter des Oberlandesgerichtes DDr.Huberger und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Blaszczyk in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** R*****, Maurer, 1090 Wien, Zimmermanngasse 15/13, vertreten durch Dr.Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien , wider die beklagte Partei B *****, E*****, wegen S 149.150,78 s. A., infolge Rekurses der klagenden Partei wider den Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.1.1998 , 17 Cga 230 /97k-7, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den Zustellantrag der klagenden Partei vom 18.12.1997, ON 6, des Inhaltes, die Zustellung gemäß § 4 ZustG, allenfalls mittels Ediktes gemäß § 25 leg.cit. an der im Firmenbuch angegebenen Adresse vorzunehmen, mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, daß die Regelung des § 13 Abs.3 ZustG jener des § 4 leg.cit. insoferne vorausgehe, als die erstgenannte Regelung erst festlege, wer bei juristischen Personen als physische Person der formelle Empfänger des Schriftstückes sei, während § 4 ZustG den Ort der Zustellung festlege, an welchem dem Zustellungsempfänger zugestellt werden dürfe. Abgabestelle im Sinne des § 4 leg.cit. sei demnach nicht nur der Sitz der Gesellschaft, sondern nach einem VwGH - Erkenntnis auch die Wohnung des Geschäftsführers der juristischen Person, sohin des formellen Empfängers.Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Erstgericht den Zustellantrag der klagenden Partei vom 18.12.1997, ON 6, des Inhaltes, die Zustellung gemäß Paragraph 4, ZustG, allenfalls mittels Ediktes gemäß Paragraph 25, leg.cit. an der im Firmenbuch angegebenen Adresse vorzunehmen, mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, daß die Regelung des Paragraph 13, Absatz , ZustG jener des Paragraph 4, leg.cit. insoferne vorausgehe, als die erstgenannte Regelung erst festlege, wer bei juristischen Personen als physische Person der formelle Empfänger des Schriftstückes sei, während Paragraph 4, ZustG den Ort der Zustellung festlege, an welchem dem Zustellungsempfänger zugestellt werden dürfe. Abgabestelle im Sinne des Paragraph 4, leg.cit. sei demnach nicht nur der Sitz der Gesellschaft, sondern nach einem VwGH - Erkenntnis auch die Wohnung des Geschäftsführers der juristischen Person, sohin des formellen Empfängers.
Diesen Beschluß bekämpft die klagende Partei mit ihrem Rekurs ON 8 zur Gänze mit dem Begehren, den Beschluß im Sinne der Antragstattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Das Rekursverfahren ist einseitig, weil eine Zustellung an die beklagte Partei bislang noch nicht erfolgt ist.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt. Gemäß § 8 Abs.1 ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kentnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Der Rekurs ist im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt. Gemäß Paragraph 8, Absatz , ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kentnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Im gegenständlichen Fall hat die beklagte Partei zwar mangels Zustellung an sie keine Kenntnis von diesem Gerichtsverfahren bzw. ist eine Rechtshängigkeit (Streitanhängigkeit) iS des § 232 Abs.1 ZPO noch gar nicht eingetreten, allerdings ist sie als eine GesmbH im Firmenbuch eingetragen.Im gegenständlichen Fall hat die beklagte Partei zwar mangels Zustellung an sie keine Kenntnis von diesem Gerichtsverfahren bzw. ist eine Rechtshängigkeit (Streitanhängigkeit) iS des Paragraph 232, Absatz , ZPO noch gar nicht eingetreten, allerdings ist sie als eine GesmbH im Firmenbuch eingetragen.
Gemäß § 3 Z 4 Firmenbuchgesetz ist unter anderem von jedem Rechtsträger die maßgebliche Geschäftsanschrift im Firmenbuch einzutragen. Gemäß § 26 GmbHG trifft den Geschäftsführer die Verpflichtung, jede Änderung der für die Zustellung an die Gesellschaft maßgeblichen Anschrift unverzüglich beim Firmenbuchgericht anzumelden. Rechtsfolge einer unterlassenen Anmeldung der geänderten Anschrift kann nur sein, daß die im Firmenbuch eingetragene Adresse Abgabestelle gemäß § 4 ZustellG ist und bleibt. Dies ergibt sich schon aus der dem Firmenbuch anhaftetnden Publizitätswirkung, das das Vertrauen Dritter bzw. Beteiligter auf den bekanntgemachten Firmenbuchinhalt schützt. Insbesondere muß derjenige, der eine unrichtige Eintragung veranlaßt bzw. eine ursprünglich richtige Eintragung, die nicht medr den Tatsachen entspricht, trotz Verpflichtung dazu nicht ändert, diese für gut gläubige Dritte, die im Vertrauen auf diesen Rechtsschein im Geschäftsverkehr handeln bzw. gehandelt haben, gegen sich als richtig gelten lassen. Ob den Beteiligten ein Verschulden trifft, ist dabei nicht von Belang, weil es sich um eine Veranlassungshaftung im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes der Erklärungstreue handelt (vgl. Holzhammer, Handelsrecht6 , 36 ff.; OLG Wien vom 21.5.1997, 7 Ra 127/97s). Jedenfalls kann derjenige, der sich um die Richtigkeit [bzw. Richtigstellung] einer Eintragung zu kümmern hat, Dritten gegenüber nicht Vorteile daraus schlagen, daß eben das Firmenbuch unrichtige Eintragungen enthält (vgl. Krejci, Handelsrecht, 179 f.). Wenn auch daraus in der vorzitierten Entscheidung des OLG Wien, die grundsätzlich aufrechterhalten wird, zwingens abgeleitet worden ist, daß die ins Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift eine für die gerichtliche Zustellung verbindliche Anschrift sei, sodaß nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes vorzugehen ist (z.B. § 25 ZustellG-öffentliche Bekanntmachung), weil es sich der Rechtsträger gefallen lassen müsse, unter der im Firmenbuch ersichtlichen Anschrift Zustellungen zu erhalten, so lange das Gericht von einer Änderung keine Mitteilung oder sonst wie amtlich davon Kenntnis erlangt (vgl. Graff, Ecolex 1990, 736; Auer, der Österr. Rechtspfleger 1990/2, 5).Gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Firmenbuchgesetz ist unter anderem von jedem Rechtsträger die maßgebliche Geschäftsanschrift im Firmenbuch einzutragen. Gemäß Paragraph 26, GmbHG trifft den Geschäftsführer die Verpflichtung, jede Änderung der für die Zustellung an die Gesellschaft maßgeblichen Anschrift unverzüglich beim Firmenbuchgericht anzumelden. Rechtsfolge einer unterlassenen Anmeldung der geänderten Anschrift kann nur sein, daß die im Firmenbuch eingetragene Adresse Abgabestelle gemäß Paragraph 4, ZustellG ist und bleibt. Dies ergibt sich schon aus der dem Firmenbuch anhaftetnden Publizitätswirkung, das das Vertrauen Dritter bzw. Beteiligter auf den bekanntgemachten Firmenbuchinhalt schützt. Insbesondere muß derjenige, der eine unrichtige Eintragung veranlaßt bzw. eine ursprünglich richtige Eintragung, die nicht medr den Tatsachen entspricht, trotz Verpflichtung dazu nicht ändert, diese für gut gläubige Dritte, die im Vertrauen auf diesen Rechtsschein im Geschäftsverkehr handeln bzw. gehandelt haben, gegen sich als richtig gelten lassen. Ob den Beteiligten ein Verschulden trifft, ist dabei nicht von Belang, weil es sich um eine Veranlassungshaftung im Rahmen des allgemeinen Grundsatzes der Erklärungstreue handelt vergleiche Holzhammer, Handelsrecht6 , 36 ff.; OLG Wien vom 21.5.1997, 7 Ra 127/97s). Jedenfalls kann derjenige, der sich um die Richtigkeit [bzw. Richtigstellung] einer Eintragung zu kümmern hat, Dritten gegenüber nicht Vorteile daraus schlagen, daß eben das Firmenbuch unrichtige Eintragungen enthält vergleiche Krejci, Handelsrecht, 179 f.). Wenn auch daraus in der vorzitierten Entscheidung des OLG Wien, die grundsätzlich aufrechterhalten wird, zwingens abgeleitet worden ist, daß die ins Firmenbuch eingetragene Geschäftsanschrift eine für die gerichtliche Zustellung verbindliche Anschrift sei, sodaß nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes vorzugehen ist (z.B. Paragraph 25, ZustellG-öffentliche Bekanntmachung), weil es sich der Rechtsträger gefallen lassen müsse, unter der im Firmenbuch ersichtlichen Anschrift Zustellungen zu erhalten, so lange das Gericht von einer Änderung keine Mitteilung oder sonst wie amtlich davon Kenntnis erlangt vergleiche Graff, Ecolex 1990, 736; Auer, der Österr. Rechtspfleger 1990/2, 5).
Dennoch liegt hier insoferne eine etwas anders gelagerte Fallkonstellation vor, weil nämlich nicht eine geänderte Anschrift vorliegt, sondern die im Firmenbuch ersichtliche Anschrift offensichtlich [mangels gegenteiligen Akteninhaltes!] noch nach wie vor aufrecht ist, allerdings nach den Postvorschriften eine am Postamt 1010 Wien, postlagernde Zustellung bis 4.11.1998 vorgesehen ist. Ein Postfach ist jedoch keine Abgabestelle iS des § 4 ZustG. Die Zustellung behördlicher Erledigungen an ein Postfach darf nur in Ansehung der Aufforderung, eine Abgabestelle bekanntzugeben, erfolgen (VwGH Erkenntnis, JWR/1996110137/19961029X01). Da zwar auch eine Zustellung an den Geschäftsführer der Gesellschaft an dessen Wohnungsanschrift zulässig ist, wäre es erforderlich, entweder im Sinne des Vorabsatzes eine Aufforderung zu erlassen, oder aber an die bekanntzugebende Anschrift des Geschäftsführers zuzustellen, sodaß derzeit noch nicht absehbar ist, ob bzw. welche Zustellart zum Tragen kommen wird, weshalb über den Zustellantrag noch nicht entschieden werden kann.Dennoch liegt hier insoferne eine etwas anders gelagerte Fallkonstellation vor, weil nämlich nicht eine geänderte Anschrift vorliegt, sondern die im Firmenbuch ersichtliche Anschrift offensichtlich [mangels gegenteiligen Akteninhaltes!] noch nach wie vor aufrecht ist, allerdings nach den Postvorschriften eine am Postamt 1010 Wien, postlagernde Zustellung bis 4.11.1998 vorgesehen ist. Ein Postfach ist jedoch keine Abgabestelle iS des Paragraph 4, ZustG. Die Zustellung behördlicher Erledigungen an ein Postfach darf nur in Ansehung der Aufforderung, eine Abgabestelle bekanntzugeben, erfolgen (VwGH Erkenntnis, JWR/1996110137/19961029X01). Da zwar auch eine Zustellung an den Geschäftsführer der Gesellschaft an dessen Wohnungsanschrift zulässig ist, wäre es erforderlich, entweder im Sinne des Vorabsatzes eine Aufforderung zu erlassen, oder aber an die bekanntzugebende Anschrift des Geschäftsführers zuzustellen, sodaß derzeit noch nicht absehbar ist, ob bzw. welche Zustellart zum Tragen kommen wird, weshalb über den Zustellantrag noch nicht entschieden werden kann.
Die Entscheidung hatte durch einen Senat des Rekursgerichtes bestehend aus drei Berufsrichtern ohne Beiziehung von fachkundigen Laienrichtern zu erfolgen (§ 11a Abs. 2 Z 2 lit.a. ASGG), weil der angefochtene Beschluß betreffend die Zustellung gemäß den §§ 2 ASGG, 87 Abs.3 ZPO iVm § 123 Abs.2 GeO von der Vorsitzenden des erstinstanzlichen Senates allein zu fällen war und auch gefällt worden ist (demnach nicht zusätzlich im Katalog des § 11 a Abs.1 ASGG enthalten).Die Entscheidung hatte durch einen Senat des Rekursgerichtes bestehend aus drei Berufsrichtern ohne Beiziehung von fachkundigen Laienrichtern zu erfolgen (Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera , ASGG), weil der angefochtene Beschluß betreffend die Zustellung gemäß den Paragraphen 2, ASGG, 87 Absatz , ZPO in Verbindung mit Paragraph 123, Absatz , GeO von der Vorsitzenden des erstinstanzlichen Senates allein zu fällen war und auch gefällt worden ist (demnach nicht zusätzlich im Katalog des Paragraph 11, a Absatz , ASGG enthalten).
Es war daher spruchgemäß mit der Aufhebung vorzugehen, die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 52 Abs.1 ZPO. Oberlandesgericht WienEs war daher spruchgemäß mit der Aufhebung vorzugehen, die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 52 Absatz , ZPO. Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00243 7Ra34.98sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:0070RA00034.98S.0218.000Zuletzt aktualisiert am
24.07.2008