TE OGH 1999/9/9 8Ob107/99i

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Veröffentlicht am 09.09.1999
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** Ges.m.b.H. & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Karl Friedrich Strobl und Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Klaus W*****, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 4,484.047,48 s.A. infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 10. März 1999, GZ 1 R 60/99d-40, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf die im Revisionsrekurs relevierte Rechtsfrage, welche Auswirkung die Ausfolgung eines hinterlegten eigenhändig zuzustellenden Poststücks an einen Ersatzempfänger hat (vgl zur Stellung einer intern zur Empfangnahme persönlich adressierter Schriftstücke bevollmächtigten Sekretärin als Postbevollmächtigte: 5 Ob 2270/96a = ecolex 1997, 20), kommt es hier nicht entscheidend an, weil bereits die Hinterlegung nicht gesetzgemäß erfolgte:Auf die im Revisionsrekurs relevierte Rechtsfrage, welche Auswirkung die Ausfolgung eines hinterlegten eigenhändig zuzustellenden Poststücks an einen Ersatzempfänger hat vergleiche zur Stellung einer intern zur Empfangnahme persönlich adressierter Schriftstücke bevollmächtigten Sekretärin als Postbevollmächtigte: 5 Ob 2270/96a = ecolex 1997, 20), kommt es hier nicht entscheidend an, weil bereits die Hinterlegung nicht gesetzgemäß erfolgte:

Die in § 4 ZustG bezeichneten Abgabestellen, an denen die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf, sind zwar grundsätzlich gleichrangig, jedoch steht die Wahl der Abgabestelle in erster Linie der Partei, auf deren Antrag die Zustellung erfolgt, und sonst dem Gericht zu (9 ObA 67/91; VwGH: ÖJZ 1993, 326). Das Zustellorgan der Post ist nicht befugt, an einer anderen als auf der auf dem Rückschein angegebenen Abgabestelle zuzustellen (162 BlgNR 15. GP 9; Walter/Mayer, Zustellrecht 37; SZ 64/67; 9 ObA 224/93). Gemäß § 89 ZPO obliegt die Bestimmung der Zustellungsart dem Gericht; dieses hat auch die wegen der Zustellung nötigen Verfügungen zu treffen. Gemäß § 5 Abs 1 ZustG ist der Rückschein unter Angabe von Empfänger und Abgabestelle von der Zustellbehörde auszustellen, so daß der Zusteller an die auf dem Rückschein angegebene Abgabestelle gebunden ist (9 ObA 224/93 mwH). Außerhalb der Abgabestelle kann vorbehaltlich des § 24 ZustG rechtswirksam nur zugestellt werden, wenn die Annahme der Sendung nicht verweigert wird (§ 13 Abs 5 ZustG). Die an einer dem Zusteller bekannten, jedoch auf der Sendung und dem Rückschein nicht angeführten Abgabestelle vorgenommene Hinterlegung entspricht nicht dem Gesetz. Der Zustellmangel wird gemäß § 7 ZustG erst dadurch geheilt, daß das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zukommt.Die in Paragraph 4, ZustG bezeichneten Abgabestellen, an denen die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf, sind zwar grundsätzlich gleichrangig, jedoch steht die Wahl der Abgabestelle in erster Linie der Partei, auf deren Antrag die Zustellung erfolgt, und sonst dem Gericht zu (9 ObA 67/91; VwGH: ÖJZ 1993, 326). Das Zustellorgan der Post ist nicht befugt, an einer anderen als auf der auf dem Rückschein angegebenen Abgabestelle zuzustellen (162 BlgNR 15. GP 9; Walter/Mayer, Zustellrecht 37; SZ 64/67; 9 ObA 224/93). Gemäß Paragraph 89, ZPO obliegt die Bestimmung der Zustellungsart dem Gericht; dieses hat auch die wegen der Zustellung nötigen Verfügungen zu treffen. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ZustG ist der Rückschein unter Angabe von Empfänger und Abgabestelle von der Zustellbehörde auszustellen, so daß der Zusteller an die auf dem Rückschein angegebene Abgabestelle gebunden ist (9 ObA 224/93 mwH). Außerhalb der Abgabestelle kann vorbehaltlich des Paragraph 24, ZustG rechtswirksam nur zugestellt werden, wenn die Annahme der Sendung nicht verweigert wird (Paragraph 13, Absatz 5, ZustG). Die an einer dem Zusteller bekannten, jedoch auf der Sendung und dem Rückschein nicht angeführten Abgabestelle vorgenommene Hinterlegung entspricht nicht dem Gesetz. Der Zustellmangel wird gemäß Paragraph 7, ZustG erst dadurch geheilt, daß das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zukommt.

Anmerkung

E55235 08A01079

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00107.99I.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19990909_OGH0002_0080OB00107_99I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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