TE OGH 2006/6/7 9ObA53/06v

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Veröffentlicht am 07.06.2006
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dragena G*****, Kellnerin, *****, vertreten durch Forcher-Mayr, Kantner & Rutz Rechtsanwältepartnerschaft in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Karl W*****, Unternehmer, *****, vertreten durch Dr. Herbert Schar ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 3.312,00 brutto sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. März 2006, GZ 15 Ra 26/06w-15, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Betriebsstätte des Empfängers ist grundsätzlich nur dann eine taugliche Abgabestelle iSd § 2 Abs 5 ZustG idF BGBl I Nr. 10/2004, wenn sich der Empfänger dort tatsächlich regelmäßig aufhält (RIS-Justiz RS0083662; 3 Ob 574/87 = EvBl 1988/22; 9 ObA 13/89; Stumvoll in Fasching/Konecny § 87 ZPO § 4 ZustG Rz 24). Dies ist nicht der Fall, wenn der Empfänger den Schwerpunkt seiner Tätigkeit und seinen regelmäßigen Aufenthaltsort an einem anderen, weit entfernten Ort hat und die Betriebsstätte nur gelegentlich in unregelmäßigen Abständen aufsucht (RIS-Justiz RS0083662 mwN; insb 9 ObA 13/89 = EvBl 1989/85).Eine Betriebsstätte des Empfängers ist grundsätzlich nur dann eine taugliche Abgabestelle iSd Paragraph 2, Absatz 5, ZustG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, wenn sich der Empfänger dort tatsächlich regelmäßig aufhält (RIS-Justiz RS0083662; 3 Ob 574/87 = EvBl 1988/22; 9 ObA 13/89; Stumvoll in Fasching/Konecny Paragraph 87, ZPO Paragraph 4, ZustG Rz 24). Dies ist nicht der Fall, wenn der Empfänger den Schwerpunkt seiner Tätigkeit und seinen regelmäßigen Aufenthaltsort an einem anderen, weit entfernten Ort hat und die Betriebsstätte nur gelegentlich in unregelmäßigen Abständen aufsucht (RIS-Justiz RS0083662 mwN; insb 9 ObA 13/89 = EvBl 1989/85).

Ob diese Voraussetzungen zutreffen, kann nur an Hand der konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden und stellt damit - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar.Ob diese Voraussetzungen zutreffen, kann nur an Hand der konkreten Umständen des Einzelfalles beurteilt werden und stellt damit - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar.

Hier hat der Beklagte im maßgebenden Zeitraum zweimal wöchentlich eine „Lokalität" - so seine eigene Wortwahl - betrieben, in der er im genannten Umfang auch anwesend war. In der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dies reiche zur Annahme einer Abgabestelle, an der eine Hinterlegung erfolgen konnte, aus, liegt jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung, die ein Einschreiten des Obersten Gerichtshof erfordern würde (so bereits zur selben Abgabestelle: 8 ObA 40/06z). Die vom Rekurswerber aufgeworfene Frage der im konkreten Fall gegebenen Möglichkeiten, Sendungen abzuholen, ist im Rahmen der Beurteilung des Zugangs des hinterlegten Schriftstückes iSd § 17 Abs 3 ZustG zu berücksichtigen (Stumvoll in Fasching/Konecny § 87 ZPO § 17 ZustG Rz 23 ff). Dass er nicht die Möglichkeit gehabt hätte, das Schriftstück innerhalb der Abholfrist zu beheben, macht er gar nicht geltend.Hier hat der Beklagte im maßgebenden Zeitraum zweimal wöchentlich eine „Lokalität" - so seine eigene Wortwahl - betrieben, in der er im genannten Umfang auch anwesend war. In der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, dies reiche zur Annahme einer Abgabestelle, an der eine Hinterlegung erfolgen konnte, aus, liegt jedenfalls keine krasse Fehlbeurteilung, die ein Einschreiten des Obersten Gerichtshof erfordern würde (so bereits zur selben Abgabestelle: 8 ObA 40/06z). Die vom Rekurswerber aufgeworfene Frage der im konkreten Fall gegebenen Möglichkeiten, Sendungen abzuholen, ist im Rahmen der Beurteilung des Zugangs des hinterlegten Schriftstückes iSd Paragraph 17, Absatz 3, ZustG zu berücksichtigen (Stumvoll in Fasching/Konecny Paragraph 87, ZPO Paragraph 17, ZustG Rz 23 ff). Dass er nicht die Möglichkeit gehabt hätte, das Schriftstück innerhalb der Abholfrist zu beheben, macht er gar nicht geltend.

Ob der Briefkasten, in den die Hinterlegungsanzeige eingeworfen wurde, ein Namensschild gehabt hat, ist ebenso wenig entscheidend, wie die Frage, wer über einen Schlüssel für den Briefkasten verfügt.

§ 17 Abs 2 ZustG verweist nur auf einen „für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten", womit nur auf die objektiven Zuordnung zu dieser einen Abgabestelle abgestellt wird (Stumvoll in Fasching/Konecny § 87 ZPO § 21 ZustG Rz 14 mwN; RIS-Justiz RS0113586). Eine solche Zuordnung zur konkreten Abgabestelle wurde hier festgestellt.Paragraph 17, Absatz 2, ZustG verweist nur auf einen „für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten", womit nur auf die objektiven Zuordnung zu dieser einen Abgabestelle abgestellt wird (Stumvoll in Fasching/Konecny Paragraph 87, ZPO Paragraph 21, ZustG Rz 14 mwN; RIS-Justiz RS0113586). Eine solche Zuordnung zur konkreten Abgabestelle wurde hier festgestellt.

Anmerkung

E81278 9ObA53.06v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00053.06V.0607.000

Dokumentnummer

JJT_20060607_OGH0002_009OBA00053_06V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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