Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2020 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); entsprechend wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlasse... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Erkenntnis vom 03.06.2020 sprach das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. XXXX , ab. Unter Spruchpunkt A) II. wurde aufgrund eines Versehens Frau XXXX gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 03.06.2020 statt bis zum 03.06.2021 erteilt. Es h... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 01.12.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz vom 14.07.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde ein Aufenthalt... mehr lesen...
Begründung: 1. Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr.... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 62 AVG normiert: (1) We... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwe... mehr lesen...
Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschw... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, genehmigt am 26.05.2020, wurde die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 21.01.2020, GZ 0001969058, Teilnehmernummer: XXXX , als unbegründet abgewiesen. Der postalische Versand der Entscheidung an die Parteien wurde am 27.05.2020 vorgenommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das im Akt aufliegende mit Unterschrift genehmigte Erkenntnis ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Entscheidung vom 24.04.2020, W164 2188697-1/11E, betreffend die Beschwerde der Frau XXXX , geb. XXXX , gest. XXXX , ehemals vertreten durch Frau XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse vom 18.11.2017, Zl. XXXX , nach einer Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2018, GZ XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingest... mehr lesen...
Begründung: 1. Verfahrensgang: Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Dat... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 62 AVG normiert: (1) We... mehr lesen...
Begründung: Im
Kopf: des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses vom 04.05.2020 wurden irrtümlich die Bescheid-Daten eines parallel anhängigen Verfahrens dieser Familie hineinkopiert. Die belangte Behörde zeigte diesen Irrtum in ihrem Schreiben vom 05.05.2020 auf. Zum besseren Verständnis sind die vorgenommenen Berichtigung mit Fettdruck hervorgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I.) Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen ... mehr lesen...
Begründung: Im
Kopf: des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses vom 04.05.2020 wurden irrtümlich die Bescheid-Daten eines parallel anhängigen Verfahrens dieser Familie hineinkopiert. Die belangte Behörde zeigte diesen Irrtum in ihrem Schreiben vom 05.05.2020 auf. Zum besseren Verständnis sind die vorgenommenen Berichtigung mit Fettdruck hervorgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I.) Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen ... mehr lesen...
Begründung: Im
Kopf: des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses vom 04.05.2020 wurden irrtümlich die Bescheid-Daten eines parallel anhängigen Verfahrens dieser Familie hineinkopiert. Die belangte Behörde zeigte diesen Irrtum in ihrem Schreiben vom 05.05.2020 auf. Zum besseren Verständnis sind die vorgenommenen Berichtigung mit Fettdruck hervorgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I.) Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen ... mehr lesen...
Begründung: Im
Kopf: des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses vom 04.05.2020 wurden irrtümlich die Bescheid-Daten eines parallel anhängigen Verfahrens dieser Familie hineinkopiert. Die belangte Behörde zeigte diesen Irrtum in ihrem Schreiben vom 05.05.2020 auf. Zum besseren Verständnis sind die vorgenommenen Berichtigung mit Fettdruck hervorgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I.) Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen ... mehr lesen...
Begründung: Im
Kopf: des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses vom 04.05.2020 wurden irrtümlich die Bescheid-Daten eines parallel anhängigen Verfahrens dieser Familie hineinkopiert. Die belangte Behörde zeigte diesen Irrtum in ihrem Schreiben vom 05.05.2020 auf. Zum besseren Verständnis sind die vorgenommenen Berichtigung mit Fettdruck hervorgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt I.) Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Der
Spruch: der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse vom 02.04.2020 lautete entgegen den begründenden Ausführungen aufgrund eines offensichtlichen Versehens: "Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.". Die belangte Behörde zeigte diesen Irrtum in ihrem Schriftsatz vom 06.04.2020 auf. Mit Beschlüssen vom 08.04.2020 wurden die verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse zwar dahingehend berichtigt, dass der
Spruch: "Den Beschwerden wird stattgeben u... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Der
Spruch: der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse vom 02.04.2020 lautete entgegen den begründenden Ausführungen aufgrund eines offensichtlichen Versehens: "Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.". Die belangte Behörde zeigte diesen Irrtum in ihrem Schriftsatz vom 06.04.2020 auf. Mit Beschlüssen vom 08.04.2020 wurden die verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse zwar dahingehend berichtigt, dass der
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Begründung: I. Verfahrensgang: Der
Spruch: der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse vom 02.04.2020 lautete entgegen den begründenden Ausführungen aufgrund eines offensichtlichen Versehens: "Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.". Die belangte Behörde zeigte diesen Irrtum in ihrem Schriftsatz vom 06.04.2020 auf. Mit Beschlüssen vom 08.04.2020 wurden die verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse zwar dahingehend berichtigt, dass der
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Begründung: I. Verfahrensgang: Der
Spruch: der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse vom 02.04.2020 lautete entgegen den begründenden Ausführungen aufgrund eines offensichtlichen Versehens: "Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.". Die belangte Behörde zeigte diesen Irrtum in ihrem Schriftsatz vom 06.04.2020 auf. Mit Beschlüssen vom 08.04.2020 wurden die verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse zwar dahingehend berichtigt, dass der
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Begründung: I. Verfahrensgang: Der
Spruch: der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse vom 02.04.2020 lautete entgegen den begründenden Ausführungen aufgrund eines offensichtlichen Versehens: "Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.". Die belangte Behörde zeigte diesen Irrtum in ihrem Schriftsatz vom 06.04.2020 auf. Mit Beschlüssen vom 08.04.2020 wurden die verfahrensgegenständlichen Erkenntnisse zwar dahingehend berichtigt, dass der
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Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Erkenntnis vom 27.02.2020, Zahl W137 2205394-2/8E, hat das Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung über eine Schubhaftbeschwerde getroffen. Aufgrund eines Schreibfehlers im
Spruch: findet sich darin zweimal das Datum 17.02.2020 als Zeitpunkt des (verfahrensrelevanten) Beginns der Anhaltung in Schubhaft. Tatsächlich hat diese allerdings bereits am 17.01.2020 begonnen - was sich aus dem Akt sowie der
Begründung: der Entscheidung zweife... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: AVG), der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Entscheidung vom 03.04.2020, W162 2179701-2/14E, W162 2179703-2/15E und W162 2179702-2/14E, betreffend die Beschwerden der 1. XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zahlen 1065128800-150392874, 1065128702-150392866, 1065128506-150393862 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und den BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Entscheidung vom 03.04.2020, W162 2179701-2/14E, W162 2179703-2/15E und W162 2179702-2/14E, betreffend die Beschwerden der 1. XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zahlen 1065128800-150392874, 1065128702-150392866, 1065128506-150393862 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und den BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Entscheidung vom 03.04.2020, W162 2179701-2/14E, W162 2179703-2/15E und W162 2179702-2/14E, betreffend die Beschwerden der 1. XXXX , 2. XXXX und 3. XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.11.2017, Zahlen 1065128800-150392874, 1065128702-150392866, 1065128506-150393862 hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und den BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG ... mehr lesen...
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: In einer Zusammenschau aus dem
Spruch: und der
Begründung: der korrigierten Bescheide ergibt sich, dass den beschwerdeführenden Parteien eine befristete Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.4.2021 erteilt wurde. Aufgrund eines Übertragungs- bzw. Tippfehlers wurde im
Spruch: der Erkenntnisse jedoch das Jahr „2020“ angeführt. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steh... mehr lesen...
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: In einer Zusammenschau aus dem
Spruch: und der
Begründung: der korrigierten Bescheide ergibt sich, dass den beschwerdeführenden Parteien eine befristete Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.4.2021 erteilt wurde. Aufgrund eines Übertragungs- bzw. Tippfehlers wurde im
Spruch: der Erkenntnisse jedoch das Jahr „2020“ angeführt. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steh... mehr lesen...
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: In einer Zusammenschau aus dem
Spruch: und der
Begründung: der korrigierten Bescheide ergibt sich, dass den beschwerdeführenden Parteien eine befristete Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.4.2021 erteilt wurde. Aufgrund eines Übertragungs- bzw. Tippfehlers wurde im
Spruch: der Erkenntnisse jedoch das Jahr „2020“ angeführt. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steh... mehr lesen...
Begründung: I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: In einer Zusammenschau aus dem
Spruch: und der
Begründung: der korrigierten Bescheide ergibt sich, dass den beschwerdeführenden Parteien eine befristete Aufenthalts-berechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 10.4.2021 erteilt wurde. Aufgrund eines Übertragungs- bzw. Tippfehlers wurde im
Spruch: der Erkenntnisse jedoch das Jahr „2020“ angeführt. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steh... mehr lesen...