Begründung: Zu A) Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeit... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeit... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018 (in Folge: VwGVG) sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020 (in Folge: B-VG) unter anderem die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 (in Folge: AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 AVG sowie ... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrenshergang Das BVwG hat in der Beschwerdeverhandlung am 24.08.2020 mündlich verkündet, dass der Beschwerde stattgegeben wird und gem. § 9 BFA-VG iVm § 52 FPG festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gem. § 55 Abs 1 AsylG wurde eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ erteilt. In der gekürzten Ausfertigung des Erkenntnisses wurde im
Spruch: versehentlich falsch angeführt, dass die Beschwerde gem. § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen wird... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 62 AVG normiert: (1) We... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 62 AVG normiert: (1) We... mehr lesen...
Begründung: Die 2.-BF gab zwar bei der Erstbefragung das Geburtsdatum mit „ XXXX “ an. Vor dem BFA gab sie dieses sodann mit (umgerechnet) „ XXXX “ an (AS 63). Dieses Umrechnungsdatum ergibt sich auch aus dem von der 2.-BF vorgelegten, beglaubigt übersetzten Personalausweis (Kopie AS 87), der vom BFA als unbedenklich beurteilt wurde. Im bekämpften Bescheid nahm die belangte Behörde das Geburtsdatum insoferne richtig mit „ XXXX “ (S 16) an. Die – amtswegige - Berichtigung hatte dahe... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 62 AVG normiert: (1) We... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 62 AVG normiert: (1) We... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 62 AVG normiert: (1) We... mehr lesen...
Begründung: Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 62 AVG normiert: (1) We... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit schriftlich ausgefertigtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2020 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2016, Zl. XXXX , hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde eine ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2020, W128 2151136-1/17E, wurde festgestellt, dass sich das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 um 1 Tag verbessert und zu diesem Stichtag 23 Jahre 8 Monate und 1 Tag beträgt. Aufgrund eines Versehens wurde der Name des Beschwerdeführers im Einleitungssatz des Spruchs mit „ XXXX “ statt „ XXXX “ angegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche B... mehr lesen...
Begründung: 1. Sachverhalt 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Spruchpunkt A.II seines Erkenntnisses vom 17.09.2020, L516 2122924-1/31E, fest, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist (Satz 1). Mit Spruchpunkt II Satz 2 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wird. Das Bundesverwaltungsg... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2020 wurde über die Beschwerde der og. Beschwerdeführer gegen die og. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl spruchgemäß entschieden. In Spruchpunkt A) 4., 1. Satz, dieser Entscheidung wurde gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG XXXX , XXXX und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ plus erteilt. Mit Eingabe vom 21.09.2020 ersuchte die Vertretung um Berichtigung dieses Spruchpunktes im Hinbl... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2020 wurde über die Beschwerde der og. Beschwerdeführer gegen die og. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl spruchgemäß entschieden. In Spruchpunkt A) 4., 1. Satz, dieser Entscheidung wurde gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG XXXX , XXXX und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ plus erteilt. Mit Eingabe vom 21.09.2020 ersuchte die Vertretung um Berichtigung dieses Spruchpunktes im Hinbl... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2020 wurde über die Beschwerde der og. Beschwerdeführer gegen die og. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl spruchgemäß entschieden. In Spruchpunkt A) 4., 1. Satz, dieser Entscheidung wurde gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG XXXX , XXXX und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ plus erteilt. Mit Eingabe vom 21.09.2020 ersuchte die Vertretung um Berichtigung dieses Spruchpunktes im Hinbl... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2020 wurde über die Beschwerde der og. Beschwerdeführer gegen die og. Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl spruchgemäß entschieden. In Spruchpunkt A) 4., 1. Satz, dieser Entscheidung wurde gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG XXXX , XXXX und XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung“ plus erteilt. Mit Eingabe vom 21.09.2020 ersuchte die Vertretung um Berichtigung dieses Spruchpunktes im Hinbl... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnissen des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 17.07.2013 wurde den Antragstellern der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 2. Mit Schreiben vom 17.08.2020 beantragten die Antragsteller die Korrektur eines Buchstabens in ihrem jeweiligen Nachnamen in den genannten Erkenntnissen. Vorgebracht wurde, dass die Namen in den Erkenntnissen falsch verschriftlicht worden seien, wobei auf die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung ihrer Heira... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit Erkenntnissen des damals zuständigen Asylgerichtshofes vom 17.07.2013 wurde den Antragstellern der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 2. Mit Schreiben vom 17.08.2020 beantragten die Antragsteller die Korrektur eines Buchstabens in ihrem jeweiligen Nachnamen in den genannten Erkenntnissen. Vorgebracht wurde, dass die Namen in den Erkenntnissen falsch verschriftlicht worden seien, wobei auf die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung ihrer Heira... mehr lesen...
Entscheidungsgründen ersichtlich ist, dass die Revision nicht zulässig ist. Diese Unrichtigkeit war daher nach den genannten Bestimmungen zu berichtigen. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch: seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von d... mehr lesen...
Entscheidungsgründen ersichtlich ist. Diese Unrichtigkeit war daher nach den genannten Bestimmungen zu berichtigen. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch: seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, d... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2020, W169 2142572-1/13E, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass gemäß... mehr lesen...
Begründung: Zu Spruchpunkt A. (Berichtigungsbeschluss): Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und... mehr lesen...
Begründung: Zu A) Berichtigung: 1. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), der gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann das Verwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch... mehr lesen...
Begründung: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.06.2019, L516 2164530-1/6E, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Mit Schriftsatz vom 26.06.2020 regte der Beschwerdeführer die Berichtigung seines Familiennamens an. 1. Sachverhalt 1.1 Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgeric... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 21.07.2020, I408 2159916-1/20E, I408 2159912-1/19E, I408 2159910-1/19E, I408 2159909-1/20E, I408 2159907-1/21E, I408 2159904-1/19E und I408 2159902-1/19E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht allen Familienmitgliedern den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zu und erteilte allen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr. In diesem Erkenntnis wurde das Geburtsdatum ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 21.07.2020, I408 2159916-1/20E, I408 2159912-1/19E, I408 2159910-1/19E, I408 2159909-1/20E, I408 2159907-1/21E, I408 2159904-1/19E und I408 2159902-1/19E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht allen Familienmitgliedern den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zu und erteilte allen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr. In diesem Erkenntnis wurde das Geburtsdatum ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Mit Erkenntnis vom 21.07.2020, I408 2159916-1/20E, I408 2159912-1/19E, I408 2159910-1/19E, I408 2159909-1/20E, I408 2159907-1/21E, I408 2159904-1/19E und I408 2159902-1/19E, erkannte das Bundesverwaltungsgericht allen Familienmitgliedern den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zu und erteilte allen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr. In diesem Erkenntnis wurde das Geburtsdatum ... mehr lesen...