Entscheidungsdatum
09.10.2020Norm
AsylG 2005 §2Spruch
G310 2235581-1/16Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch XXXX , Rechtsanwalt, gegen die Festnahme und Anhaltung im Rahmen der Festnahme am 28.08.2020, den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2020, Zl. XXXX , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, zu Recht:
A)
Der letzte Satz der rechtlichen Begründung betreffend den Spruchteil V. auf Seite 25 des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.10.2020, G310 2235581-1/14E, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahin berichtigt, dass es wie folgt zu lauten hat:
„Da der BF gegen einen Verwaltungsakt erfolgreich war, gebührt ihm € 737,60 als Ersatz des Schriftsatzaufwands laut § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV).“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz sind im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht subsidiär und sinngemäß die Bestimmungen des AVG (mit bestimmten Ausnahmen) anzuwenden. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. § 62 Abs 4 AVG ist § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.
Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2005, § 62 Rz 45 ff).
§ 62 Abs. 4 AVG ist im Wege des § 17 VwGVG auch auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte anzuwenden. Eine derartige Berichtigung ist keine Sachentscheidung, die das Verfahren materiell erledigt, und erfolgt daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses.
Einem Berichtigungsbeschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Erkenntnisses schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbeschlusses entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbeschluss mit dem von ihm berichtigten Erkenntnis eine Einheit bildet, sodass das berichtigte Erkenntnis im Sinne des Berichtigungsbeschlusses in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem es in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Aus dem Spruchteil A) V. sowie aus dem Verfahrensgang geht hervor, dass die Verhandlung am 05.10.2020 kurz vor Beginn abberaumt wurde und gar nicht stattgefunden hat. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass die Voraussetzungen für den Ersatz eines Verhandlungsaufwands nicht vorliegen.
Die Unrichtigkeit ist offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können, weshalb iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen war.
Die Begründung war daher gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zukommt, nicht zu lösen war.
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G310.2235581.1.00Im RIS seit
14.01.2021Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021