TE Bvwg Beschluss 2020/10/27 W218 2167876-1

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Veröffentlicht am 27.10.2020
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Entscheidungsdatum

27.10.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch

W218 2167876-1/ 18E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER über den Antrag auf Berichtigung von XXXX , StA. Afghanistan, beschlossen:

A)

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W218 2167876-1/ 17E, wird gemäß § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum richtigerweise zu lauten hat: " XXXX ".

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W218 2167876-1/ 17E, vom 30.09.2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 21.07.2017, Zl. 1078227005-150868143, statt und erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu. Weiters wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Mit Schreiben vom 05.10.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Protokollberichtigung dahingehend, dass sein Geburtsdatum auf den XXXX korrigiert werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Datierung des Geburtsdatums sowie des alias Geburtsdatums ist falsch und das Geburtsdatum hat richtigerweise zu lauten: " XXXX ".

Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler, der auf einem Versehen des erkennenden Gerichtes beruht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Akteninhalt und auf das Datum der im Akt aufliegenden Kopie des Reisepasses. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2016 wurde dieses Datum auch thematisiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Berichtigung der Entscheidung nach § 62 Abs. 4 AVG:

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. - 61 -

Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140).

Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).

Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes der berichtigten Entscheidung schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632).

Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG stellt keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.

Im vorliegenden Fall weicht das in der mündlichen Verkündung festgesetzte Geburtsdatum von dem im Reisepass angeführten Geburtsdatum ab und ist daher zu berichtigen. Das im Spruch angeführte Geburtsdatum war daher gemäß § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu berichtigen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Berichtigung der Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W218.2167876.1.01

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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